Beiträge
In der Delegiertenversammlung am 23.11.2018 wurden für die Wohlfahrtseinrichtungen folgende Beiträge (in EUR) festgelegt:
Versorgungsfonds der ÖTK 2019 – Beitragsordnung
Reduktionsmöglichkeiten in EUR |
selbstständig |
angestellt | erworbene |
---|---|---|---|
Pflichtbeitrag | 263,00 | 263,00 | ein volles |
Reduktionsmöglichkeit bis zum vollendeten 30. Lebensjahr | 131,50 |
| ein halbes |
Reduktionsmöglichkeit für selbstständige Fondsmitglieder in den ersten 12 Berufsmonaten, wenn ihr Jahreseinkommen EUR 30.000,00 nicht übersteigt | 131,50 |
| ein halbes |
Reduktionsmöglichkeit für weibliche Fondsmitglieder in den auf die Geburt eines Kindes folgenden 12 Monaten, ebenso für männliche Fondsmitglieder, welche an Stelle der Mutter die alleinige Betreuungs-verpflichtung für ein Kind übernehmen | 131,50 | 131,50 | ein halbes |
Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von EUR 2.955,88 bis EUR 3.854,03 pro Monat |
| 131,50 | ein halbes |
Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.479,06 bis EUR 2.955,87 pro Monat |
| 65,75 | ein viertel |
Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von EUR 909,42 (ASVG-Grenze) bis EUR 1.479,05 pro Monat |
| 32,88 | ein achtel |
Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von bis zu EUR 909,42 (ASVG-Grenze) |
| 32,88 | ein achtel |
Befreiungsmöglichkeit, gem. §47 (3) TÄKamG, bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von bis zu EUR 909,42 (ASVG-Grenze) |
| Befreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag | null |
Satzungen und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen
Sterbekasse
In der Sterbekasse wurden die Beiträge mit EUR 3,60 pro Sterbefall festgesetzt, es sind 24 Beiträge zu zahlen. Die Beiträge werden jährlich mit EUR 86,40 vorgeschrieben.
Fälligkeit: 31.3. des jeweiligen Jahres
Beim erstmaligen Eintritt in die Sterbekasse sind gem. §56 (2) TÄKamG einmalig EUR 7,20 zu entrichten.
Notstandsfonds
Der Beitrag zum Notstandsfonds wurde mit EUR 22,00 pro Jahr festgesetzt.
Fälligkeit: 31.3. des jeweiligen Jahres
Die Pflichtbeiträge zu den Wohlfahrtseinrichtungen sind zur Gänze von der Steuer absetzbar.