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Wahl 2025

Wahl des Vorstandes der ÖTK

Kundmachung der Wahlvorschläge

(gemäß § 38 Abs 1 Tierärztekammer-Wahlordnung)

Die Wahlvorschläge wurden auf Gültigkeit geprüft und durch die Wahlkommissärin freigegeben.

 

Wahlvorschlag 1:  Aktive Unabhängige Tierärzte - AUT & Junge Selbstständige Tierärzt*Innen - JST

FRÜHWIRTH Kurt, 2103 Langenzersdorf, 1964
GERSTNER Dietmar, 5620 Schwarzach i. Pongau, 1963
SORGO Brigitte, 5500 Bischofshofen, 1968
GERSTL-HEJDUK Gloria, 1080 Wien, 1978
PERNER Josef, 3912 Grafenschlag, 1973

Ersatzkandidaten:
DEL FABRO Manfred, 1080 Wien, 1978
HIMMELMAYER Karin, 4552 Wartberg b. Krems, 1967
REICHINGER Klaus, 4261 Rainbach i. Mühlkreis, 1975

 

Wahlvorschlag 2: Vorstandsliste Angestellte TierärztInnen

PIRKER Armin, 1190 Wien, 1971
HARTL Bettina, 1090 Wien, 1982
NACHTWEY Angela, 2331 Vösendorf, 1966
EBERSPÄCHER-SCHWEDA Matthias, 2002 Großmugl, 1977
PIKALO Jutta, 1100 Wien, 1983

Ersatzkandidaten:
AHLBORN Birgit, 1050 Wien, 1976
SCHNEIDER Bettina, 3500 Krems, 1988
DOLIN Aurelia, 6020 Innsbruck, 1991
 

 


Wahl des Vorstandes - Wahlvorschläge

Wahlwerbende Gruppen haben gemäß § 37 Abs 1 Tierärztekammer-Wahlordnung (TÄKamWO) ihre Vorschläge (Listen) schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl (26.6.2025) im Kammeramt einzubringen.

Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn Namen (Vor- und Zunamen), Anschrift und Geburtsdatum von fünf Vorstandskandidaten und mindestens drei Ersatzkandidaten, die nach Abs 2 leg.cit. passiv wahlberechtigt, sind enthält.

Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Ankündigung der Wahl (20.05.2025) ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.

Gemäß § 37 Abs 1 Z 2 TÄKamWO muss dem Wahlvorschlag eine von allen Mitgliedern der Liste eigenhändig unterfertigte Erklärung, dass sie für das Amt des Präsidenten bzw. der Vizepräsidenten zur Verfügung stehen, beiliegen.

Dem Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Delegierten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt werden (siehe gesondertes Formular).

Gemäß § 37 Abs 3 TÄKamWO muss jeder Wahlvorschlag ein Mitglied der Liste als zustellungsbevollmächtigter Vertreter anführen. Ist dieser nicht angeführt, gilt der erstgereihte Kandidat als Vertreter.

Wahlvorschlag
Unterstützungserklärung


Wahl des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer

kundgemacht am 20. Mai 2025 gem. § 36 Abs 2 iVm § 3 TÄKamWO

Der Präsident der Österreichischen Tierärztekammer gibt bekannt:
Die Wahl des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer findet am 4. Juli 2025 statt.

Die Wahl erfolgt im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Delegiertenversammlung, welche am 4. Juli 2025 im Parkhotel Schönbrunn, Hietzinger Hauptstraße 10-16, 1130 Wien, zusammentreten wird.

Auf die Bestimmungen des § 23 (2), (3) und (5) TÄKamG wird verwiesen.

Wien, am 20. Mai 2025


Mag. Kurt Frühwirth e.h.
Präsident der Österreichischen Tierärztekammer

 


WAHLERGEBNIS

veröffentlicht am 12. Mai 2025

Verlautbarung des Wahlergebnisses


Wahlwerbung

Die Werbung der einzelnen wahlwerbenden Gruppen finden Sie hier



Kundmachung über die Zahl der Abteilungsdelegierten

veröffentlicht 20.3.2025

Gemäß § 20 der Tierärztekammer-Wahlordnung wird die Zahl der Abteilungsdelegierten kundgemacht:


11 Abteilung Selbstständige
7 Abteilung Angestellte


Wahlvorschläge

Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben gemäß § 21 Abs. 1 TÄKamWO schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens acht Wochen vor dem Wahltag (d.h. spätestens am 16.3.2025) bei der Wahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe des Datums und der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

Nach § 21 Abs. 2 TÄKamWO haben Wahlvorschläge zu enthalten:

  • eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
  • ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, unter Angabe der Vor- und Zunamen, des Geburtsjahrs und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 20 Abs. 3 TÄKamG);
  • die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
  • die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe; anderenfalls gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.


Jeder Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 3 TÄKamWO mindestens fünf wahlwerbende Personen enthalten. Nach Möglichkeit sollte ein Wahlvorschlag mindestens so viele für den jeweiligen Wahlkörper kandidierende Personen, als voraussichtlich (§ 16 Abs. 1 Z 4 TÄKamWO) Mandate für den jeweiligen Wahlkörper zu vergeben sind, sowie nach Möglichkeit mindestens drei Ersatzkandidatinnen bzw. -kandidaten enthalten.

Nach § 20 Abs. 3 TÄKamG iVm § 8 Abs. 3 TÄKamWO ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied für die Wahl der Landesdelegierten in jenem Bundesland, in dem der Berufssitz liegt, einzutragen; besteht kein Berufssitz, so ist der Dienstort, besteht auch kein Dienstort oder bestehen mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Hauptwohnsitz maßgebend für die Eintragung in die Wählerevidenz. Sofern mehrere Berufssitze in verschiedenen Bundesländern bestehen, so ist für die Eintragung in die Wählerevidenz der Hauptwohnsitz maßgebend. Eine Person darf nur in der Wählerevidenz in einem Bundesland erfasst sein.

Der Wahlvorschlag ist komplett bei der Wahlkommission bis spätestens 16.3.2025 persönlich oder per Post einzubringen (inkl. aller dafür notwendigen Unterschriften gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 TÄKamWO).

MUSTER:

Vorschlag für die Gestaltung der Kandidatenliste
Vorschlag für die Gestaltung der Erklärung gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 TÄKamWO

 


Kundmachung der Wählerevidenzen gemäß § 18 Abs. 2 TÄKamWO

Die Wählerevidenzen sowie ein Abdruck der Tierärztekammer-Wahlordnung sind ab 28. Februar 2025 bis einschließlich 14. März 2025 einzusehen.

Lesen Sie bitte hier den gesamten Text

 


Tierärztekammer-Wahlordnung

Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO



Anordnung zur Wahl der Delegiertenversammlung 2025

Anordnung gem. § 7 (1) TÄKamWO