Zum Inhalt

Strahlenschutzausbildung

Gemäß § 79 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 haben Strahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, folgendes nachzuweisen:

  1.  den erfolgreichen Abschluss:
    • einer Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
    • einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildender höherer Schule oder
    • einer Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020,

      und den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18, Abschnitt A bzw. B
       
  2. Strahlenschutzbeauftragte, die die Ausbildungen für medizinische Expositionen abgeschlossen haben, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.

Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit ausschließlich auf nuklearmedizinische Labormethoden, so genügt der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung im medizinisch-technischen Dienst (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.

Im Einzelfall kann die Behörde Abweichungen von den Ausbildungswerfordernissen zulassen, wenn die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
Strahlenschutzbeauftragte haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 18 angeführten Fachgebieten in Intervallen von 5 Jahren im Ausmaß von mind. 8 Stunden, sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes, oder auf die Veterinärmedizin beschränkt, im Ausmaß von mind. 4 Stunden nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgendem Jahr zu laufen.
Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte untersagen oder deren Weiterführung mit entsprechenden Auflagen versehen.

Anlage 18:

  • Grundausbildung

Die Grundausbildung zum/r Strahlenschutzbeauftragten hinsichtlich des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebes von Strahleneinrichtungen zu veterinärmedizinischen Zwecken umfasst mind. 22 Stunden (davon 4 Stunden Übungen). Die erfolgreich absolvierte Grundausbildung ist Voraussetzung für den Besuch einer Speziellen Ausbildung.

  • Spezielle Ausbildung Röntgendiagnostik

Die spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich der diagnostischen und interventionsradiologischen Verfahren mit Röntgenstrahlung in der Veterinärmedizin umfasst mind. 12 Sunden (davon 2 Stunden Übungen).

  • Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe

Die spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffe in der Veterinärmedizin umfasst mind. 12 Stunden (davon 2 Stunden Übungen).

  • Spezielle Ausbildung Strahlentherapie

Die spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, umfasst mind. 12 Stunden (davon 2 Stunden Übungen).