Fortbildungsanerkennung

Hier finden Sie umfangreiche Informationen zu folgenden Themen: 


Allgemeine Informationen

Die kontinuierliche Fortbildung ist ein wesentlicher Bestandteil des tierärztlichen Berufs. Sie gewährleistet die Qualität der tierärztlichen Praxis und trägt zum Schutz von Tier, Mensch und Umwelt bei.

Die Fortbildungsverpflichtung ist in § 27 Abs. 3 Tierärztegesetz verankert und in der Bildungsordnung der Österreichischen Tierärztekammer (gültig seit 21.12.2021) geregelt.
 

Nachweis und Dokumentation

  • Der Nachweis erfolgt durch den Erwerb von Bildungsstunden (BS).
  • Diese werden automatisch auf Ihrem persönlichen Fortbildungskonto dokumentiert.
     

Anerkennung von Fortbildungen

  • Grundsätzlich ist der Veranstalter verpflichtet, eine Veranstaltung vorab bei der Österreichischen Tierärztekammer einzureichen.
  • Der Veranstalter meldet anschließend die Teilnehmer*innen, und die Bildungsstunden werden automatisch gutgeschrieben.
  • Ausnahme: Bei ausländischen Fortbildungen muss die Tierärztin/der Tierarzt selbst ein individuelles Ansuchen stellen.
     

Bildungsstundenanerkennung

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an weiterbildung@tieraerztekammer.at


Allgemeine Bildungsstunden (BS)

  • Jede Tierärztin/jeder Tierarzt ist verpflichtet, 20 Bildungsstunden pro Jahr zu absolvieren.
  • Ein Ausgleich über einen Zeitraum von fünf Jahren ist möglich
     

Fortbildungsdiplom


HAPO-Stunden – Hauspothekenqualifikation

  • Die Führung einer tierärztlichen Hausapotheke erfordert die erfolgreiche Ablegung der HAPO-Prüfung.
  • Vor dem Prüfungsantritt ist eine Weiterbildung im Ausmaß von 20 Stunden verpflichtend.
  • Alle Infos zum digitalen HAPO-Kursangebot der VETAK finden Sie hier.
     

Für weitere Fragen rund um die HAPO-Prüfung (z.B. Prüfungstermine) steht Ihnen die Österreichische Tierärztekammer gerne per E-Mail unter standesfuehrung@tieraerztekammer.at zur Verfügung.


TGD-Stunden – Fortbildungsverpflichtung nach TGD-Verordnung

Die Tiergesundheitsdienst-Verordnung (TGD-VO) verpflichtet Tierärzt*innen, innerhalb von vier Jahren 30 Fortbildungsstunden zu absolvieren.

  • Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem Jahr nach dem Beitritt.
  • Für reine Kleintier- oder Pferdefortbildungen werden keine TGD-Stunden angerechnet.
  • Die Verwaltung der TGD-Stunden obliegt ebenfalls der ÖTK.

FTA-Stunden – Fortbildungsverpflichtung für Fachtierärzt*innen

Fachtierärzt*innen sind verpflichtet, zusätzlich zur allgemeinen Fortbildung mindestens 10 fachspezifische Bildungsstunden (FTA-Stunden) pro Jahr zu absolvieren.
Ein Ausgleich ist über einen Zeitraum von 5 Jahren möglich.
 

Anerkennung der Bildungsstunden

  • Über die Fachspezifität und das Ausmaß der Anerkennung entscheidet die jeweilige Fachtierarztkommission.
  • Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem Jahr nach Erlangung des FTA-Titels.
  • Fortbildungsstunden, die zwischen dem Erwerb des Titels und dem Beginn des Durchrechnungszeitraumes absolviert werden, werden angerechnet.
     

Kontrolle der Bildungsstunden

  • Der Vorstand der ÖTK überprüft die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung.
  • Werden die geforderten Bildungsstunden nicht erreicht, wird dies an die Fachtierarztkommission gemeldet.
  • Die Kommission setzt eine Nachfrist von einem Jahr, um die fehlenden Stunden nachzuholen.
     

Konsequenzen bei Nichterfüllung

  • Erfolgt auch innerhalb der Nachfrist ohne triftigen Grund kein Nachweis, wird der Titel „Fachtierärztin/Fachtierarzt" entzogen.
  • In begründeten Fällen (z. B. gesundheitliche oder wirtschaftliche Härtefälle) kann die Kommission eine verlängerte Nachfrist von bis zu drei Jahren gewähren.
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