Fortbildungsanerkennung
Die fachliche Kompetenz laufend zu erweitern und immer wieder auf den neuesten Stand der Forschung zu bringen gehört zum ethischen Selbstverständnis für Tierärztinnen und Tierärzte. Darüber hinaus ist eine Verpflichtung zur Fortbildung auch im Tierärztegesetz (TÄG § 27 Abs. 3) verankert.
Bildungsordnung
Aufgrund des § 12 (3) Z 4 TÄKamG, BGBL. I Nr. 86/2012 wurde von der Delegiertenversammlung am 17.12.2021 die Bildungsordnung der Österreichischen Tierärztekammer (ÖTK) beschlossen.
Jede Tierärztin und jeder Tierarzt ist nach dem Tierärztegesetz (TÄG § 27 Abs. 3) zur Fortbildung verpflichtet.
Bildungsordnung der Österreichischen Tierärztekammer (kundgemacht am 20.12.2021) gültig ab 21.12.2021
Bildungsstundenanerkennung
Der Nachweis der Fortbildung erfolgt durch den Erwerb von Bildungsstunden (BS). Diese werden in einer Bildungsdatei der ÖTK dokumentiert. Die Verwaltung der TGD Bildungsstunden obliegt ebenfalls der ÖTK.
Tierärzte ohne Fachtierarzttitel:
Ziel ist der allgemeine Erwerb von 20 BS pro Jahr. Ein Ausgleich über 5 Jahre ist möglich. Der Stichtag für den Beginn des Durchrechnungszeitraumes wird mit 01.01.2014 festgelegt.
Tierärzte mit Fachtierarzttitel:
Für Fachtierärzte sind zusätzlich zur allgemeinen Fortbildungsverpflichtung mind. 10 fachspezifische BS pro Jahr zu erwerben. Ein Ausgleich über 5 Jahre ist möglich. Der Stichtag für den Beginn des Durchrechnungszeitraumes wird mit 01.01.2014 festgelegt.
Ansuchen um Anerkennung von Bildungsstunden - für Teilnehmer und Referenten (5.7.2021)
Tarife für die Anerkennung von Bildungsstunden
Kontakt: Patrick Schneider
weiterbildung@tieraerztekammer.at
Fortbildungsdiplom
Nach Erreichen der vorgeschriebenen BS wird das Fortbildungsdiplom (FBD) der ÖTK zuerkannt. Über die erfüllte Fortbildungsverpflichtung gemäß § 3 der Bildungsordnung stellt der Vorstand der ÖTK ein FBD aus. Beginn des Durchrechnungszeitraumes für das FBD ist der 1.1.2014.
Die Bildungsstunden werden von der ÖTK in der Fortbildungsdatenbank (Fortbildungskonto) verwaltet.
