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Beiträge

In der Delegiertenversammlung am 01.12.2023 wurden für die Wohlfahrtseinrichtungen folgende Beiträge (in EUR) festgelegt:

Versorgungsfonds der ÖTK 2024 – Beitragsordnung

 

Reduktionsmöglichkeiten in EUR

 

selbstständig

 

angestellt

erworbene
Beitragsmonate

Pflichtbeitrag

299,00

299,00

ein volles

Reduktionsmöglichkeit bis zum vollendeten 30. Lebensjahr

149,50
auf Antrag

 

ein halbes

Reduktionsmöglichkeit in den ersten 2 Berufsjahren nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit oder erstmaliger Praxiseröffnung sofern das Einkommen vor Steuern aus selbständiger tierärztlicher Tätigkeit EUR 30.000,00 pro Jahr nicht übersteigt.

149,500
auf Antrag

 

ein halbes

Reduktionsmöglichkeit für weibliche Fondsmitglieder in den auf die Geburt eines Kindes folgenden 24 Monaten, ebenso für männliche Fondsmitglieder, welche an Stelle der Mutter die alleinige Betreuungsverpflichtung für ein Kind übernehmen.

149,50
auf Antrag

149,50
auf Antrag

ein halbes

Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von EUR 2.955,88 bis EUR 3.854,03 pro Monat

 

149,50
auf Antrag

ein halbes

Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.479,06 bis EUR 2.955,87 pro Monat

 

74,75
auf Antrag

ein viertel

Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.217,26 bis EUR 1.479,05 pro Monat

 

37,38
auf Antrag

ein achtel

Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von bis  EUR 1.217,96 pro Monat

 

37,38
auf Antrag

ein achtel
 

Befreiungsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von bis EUR 1.217,96 pro Monat
 

Befreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag

 


null
Reduzierungsmöglichkeit bei Begründung einer freiberuflich selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit in Form von Praxisvertretungen, Tätigkeiten im Not- und  Bereitschaftsdienst (gemäß § 14 Abs. 6 TÄG), ehrenamtlichen Tätigkeiten oder aufgrund SFU-Ausbildung, die jeweils 30 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt

 0,-
auf Antrag

 

null

 
Satzungen und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen

Sterbekasse

In der Sterbekasse wurden die Beiträge mit EUR 3,60 pro Sterbefall festgesetzt, es sind 24 Beiträge zu zahlen. Die Beiträge werden jährlich mit EUR 86,40 vorgeschrieben.

Fälligkeit: 31.3. des jeweiligen Jahres

Beim erstmaligen Eintritt in die Sterbekasse sind gem. §56 (2) TÄKamG einmalig EUR 7,20 zu entrichten.

Notstandsfonds

Der Beitrag zum Notstandsfonds wurde mit EUR 22,00 pro Jahr festgesetzt.

Fälligkeit: 31.3. des jeweiligen Jahres


Die Pflichtbeiträge zu den Wohlfahrtseinrichtungen sind zur Gänze von der Steuer absetzbar.