Beiträge
In der Delegiertenversammlung am 22.11.2024 wurden für die Wohlfahrtseinrichtungen folgende Beiträge (in EUR) festgelegt:
Versorgungsfonds der ÖTK 2025 – Beitragsordnung
Reduktionsmöglichkeiten in EUR |
selbstständig |
angestellt | erworbene |
---|---|---|---|
Pflichtbeitrag | 319,00 | 319,00 | ein volles |
Reduktionsmöglichkeit bis zum vollendeten 30. Lebensjahr | 159,50 |
| ein halbes |
Reduktionsmöglichkeit in den ersten 2 Berufsjahren nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit oder erstmaliger Praxiseröffnung sofern das Einkommen vor Steuern aus selbständiger tierärztlicher Tätigkeit EUR 30.000,00 pro Jahr nicht übersteigt. | 159,50 |
| ein halbes |
Reduktionsmöglichkeit für weibliche Fondsmitglieder in den auf die Geburt eines Kindes folgenden 24 Monaten, ebenso für männliche Fondsmitglieder, welche an Stelle der Mutter die alleinige Betreuungsverpflichtung für ein Kind übernehmen. | 159,50 | 159,50 | ein halbes |
Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von EUR 2.955,88 bis EUR 3.854,03 pro Monat |
| 159,50 | ein halbes |
Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.479,06 bis EUR 2.955,87 pro Monat |
| 79,75 | ein viertel |
Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.273,99 bis EUR 1.479,05 pro Monat |
| 39,88 | ein achtel |
Reduktionsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von bis EUR 1.273,99 pro Monat |
| 39,88 | ein achtel |
Befreiungsmöglichkeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von bis EUR 1.273,99 pro Monat | Befreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag
| null | |
Reduzierungsmöglichkeit bei Begründung einer freiberuflich selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit in Form von Praxisvertretungen, Tätigkeiten im Not- und Bereitschaftsdienst (gemäß § 14 Abs. 6 TÄG), ehrenamtlichen Tätigkeiten oder aufgrund SFU-Ausbildung, die jeweils 30 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt | 0,- | null |
Satzungen und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen
Sterbekasse
In der Sterbekasse wurden die Beiträge mit EUR 3,60 pro Sterbefall festgesetzt, es sind 24 Beiträge zu zahlen. Die Beiträge werden jährlich mit EUR 86,40 vorgeschrieben.
Fälligkeit: 31.3. des jeweiligen Jahres
Beim erstmaligen Eintritt in die Sterbekasse sind gem. §56 (2) TÄKamG einmalig EUR 7,20 zu entrichten.
Notstandsfonds
Der Beitrag zum Notstandsfonds wurde mit EUR 22,00 pro Jahr festgesetzt.
Fälligkeit: 31.3. des jeweiligen Jahres
Die Pflichtbeiträge zu den Wohlfahrtseinrichtungen sind zur Gänze von der Steuer absetzbar.