Eltern und Beruf
Die Geburt eines Kindes bringt viele rechtliche und organisatorische Fragen mit sich – für angestellte Tierärzt*innen ebenso wie für selbstständig tätige Kolleg*innen. In der Infobroschüre der Österreichischen Tierärztekammer finden Sie eine praxisnahe Orientierung zu allen relevanten Themen rund um Mutterschutz, Karenz, Papamonat, Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbote.
- Infobroschüre „Tierärztin und Kind“ (ÖTK, Stand: September 2023)
- Mutterschutz bei Tierärztinnen (Arbeitsinspektorat und ÖTK, Stand: September 2019)
- Weitere Infos: Familie – Bundeskanzleramt Österreich
Alle Informationen zu den Leistungen aus dem Versorgungsfonds und Reduktionsmöglichkeiten der Beitragszahlungen aufgrund von Schwangerschaft finden Sie auch hier.
Unselbstständig tätige Tierärztinnen können während des (vorzeitigen) Mutterschutzes eine Befreiung von der Kammerumlage (G-Mitgliedschaft) beantragen.
Hierzu beantragen Sie bitte unter standesfuehrung@tieraerztekammer.at unter Vorlage der Arztbestätigung Ihre Umwidmung.
Arbeitsgruppe Frauen
Nach wie vor, zählt der Beruf der Tierärztin zum Wunschberuf vieler junger Frauen. Fast 80 % der derzeitigen Student*innen der Veterinärmedizin sind weiblich. Da für viele Frauen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie immer noch eine große Herausforderung darstellt (die sogenannte „Care“-Tätigkeit wird Großteils von Frauen geleistet) - ist es im späteren Berufsleben oft schwierig, die tierärztliche Tätigkeit mit dem Familienleben zu vereinbaren.
Die Arbeitsgruppe Frauen der Österreichischen Tierärztekammer befasst sich mit der Aufdeckung und Sichtbarmachung von Ungleichbehandlungen und setzt sich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen ein.
Leitlinien der Arbeitsgruppe Frauen
Umfrage zur Arbeitssituation und Zukunftsperspektiven junger österreichischer Tierärztinnen (2020)
Versicherungsleistungen bei Schwangerschaft
Die Arbeitsgruppe Frauen hat sich zum Ziel gesetzt, Tierärztinnen im Berufsleben zu unterstützen und möglichst breitgefächert Informationen anzubieten, die im Praxisalltag hilfreich sein können.
Dazu gehört auch das Wissen um die passende Krankenversicherung. Die AG Frauen hat daher einen Überblick zu den Versicherungsleistungen der Krankenversicherungen erstellt und dabei die Situation von angestellten und selbstständig tätigen Tierärztinnen verglichen. Der Fokus lag speziell auf dem Zeitraum rund um die Geburt eines Kindes.
Eine angestellte Tierärztin, deren Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist nach dem ASVG krankenversichert und kann bei vorzeitigem Mutterschutz Wochengeld beantragen. Unselbstständige, welche nur geringfügig beschäftigt sind, können sich in der ASVG selbst versichern mit Anspruch auf Wochengeld bei vorzeitigem Mutterschutz. Bei Mitversicherung beim Partner besteht kein Anspruch auf Wochengeld.
Eine Tierärztin, die selbstständig und angestellt tätig ist, hat Anspruch auf das Wochengeld der GKK und zusätzlich auf Wochenhilfe oder eine Betriebshilfe über die SVA.
Die selbstständige Tierärztin hat aufgrund des Opting-out die Wahl zwischen einer Krankenversicherung in der SVA nach dem GSVG, einer Selbstversicherung in der ASVG oder der Gruppenkrankenversicherung der Wiener Städtischen Versicherung. Die SVA zahlt Wochengeld oder eine Betriebshilfe in der Zeit des Mutterschutzes. Bei Gebietskrankenkasse (ASVG) sowie bei der Gruppenkrankenversicherung der Wiener Städtischen werden keine separaten Geldleistungen ausbezahlt.
Generell gilt zu beachten, dass bei Erstversicherung bei Praxisgründung in der Gruppenkrankenversicherung der Wiener Städtischen und späterer Anmeldung eines Gewerbes neben der Praxis (z.B. Futtermittelhandel, Onlineshop) auch eine Versicherung in der SVA nach dem GSVG fällig wird. Hier besteht die Gefahr der kostenintensiveren Doppelversicherung!
Bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist außerdem zu erwähnen, dass bei der Versicherung in der ASVG kein Selbstbehalt eingehoben wird, bei der Versicherung in der SVA oder der Gruppenkrankenversicherung der Wiener Städtischen jedoch ein Selbstbehalt von ca. 20 % bei ambulanten Leistungen anfällt.
Welches Modell der Krankenversicherung für die jeweilige Tierärztin das Beste ist, gilt es individuell zu prüfen. Die Entscheidung sollte aber nicht nur aufgrund der zu leistenden monatlichen Beiträge gefällt werden.
Überblick Versicherungsleistungen für selbstständige und unselbstständige Tierärztinnen (2018)