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Cross Border Vet

Meldung der grenzüberschreitenden Tätigkeit

Meldeformular an die Tierärztekammer
Information for veterinary practitioners who work cross-border in Austria

 

Info zu § 7 Tierärztegesetz

Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.

Vorgehen:

  • Meldung bei der Österreichischen Tierärztekammer vor Erbringung tierärztlicher Leistungen
  • Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass der tierärztliche Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt wird, muss beigelegt werden
  • einmal jährlich Erneuerung der Meldung (wenn Tätigkeit weiter ausgeübt werden soll)
  • Eintragung in die Tierärzteliste mit Hinweis der grenzüberschreitenden Tätigkeit
  • KEIN Tierärzteausweis (§ 9 Abs 2 TÄG)


Die Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass der tierärztliche Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt wird, muss bei Tätigkeit in Österreich mitgeführt werden.

Grenzüberschreitend tätige Tierärzte unterliegen bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich

  • der Disziplinarhoheit der Österreichischen Tierärztekammer
  • der Honorarordnung der Österreichischen Tierärztekammer