Zweck der Bestimmung ist, dass Menschen durch Werbung kein falsches Bild vermittelt werden soll bzw. keine Anreize zur Haltung oder zum Kauf solcher Tiere geschaffen werden sollen. Bereits ein Aufkleber eines Mopses am Auto, ein Bild im Warteraum oder ein Posting auf Social Media im Namen der Tierarztpraxis ist rechtlich problematisch, wenngleich jede Werbemaßnahme im Einzelfall geprüft werden muss. Man kann aber davon ausgehen, dass etwa ein Posting auf Facebook bereits unter Werbung fällt, wenn ein Tierarzt / eine Tierärztin dort als „Tierarztpraxis“ auftritt. Dementsprechend sind auch Postings mit qualgezüchteten Tieren von diesem Verbot umfasst. Handelt es sich beim Inhalt des Postings hingegen um eine Dokumentation eines medizinischen Eingriffs, wird dies noch zu rechtfertigen sein, da die tierärztliche Tätigkeit dargestellt wird.
Wir raten Tierärzt*innen, die in diesem Bereich beruflich tätig sind, zumindest einen deutlichen Hinweis betreffend Qualzucht im Hinblick auf den Tierschutz und dessen Wert in der Gesellschaft sowie zum Wohle des Einzeltiers im Außenauftritt auf der Website anzubringen.
Mag. Nicole Hafner-Kragl