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ÖTK-News: Freigabeliste („Positivliste“) neuerlich kundgemacht

Die zuletzt am 9.7.2024 gem. § 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010 – BGBl. II Nr. 259/2010, veröffentlichte Freigabeliste wird nun kurzfristig, vor deren Inkrafttreten durch eine neue korrigierte Version abgelöst.

Wie es aus dem Gesundheitsministerium heißt, wird die neue Kundmachung gem. § 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010 mit 1.8.2024 anstelle der zwischenzeitlich erarbeiteten und im TGD-Beirat abgestimmten Kundmachung in Kraft treten.

In der ersten konstituierenden Sitzung des neuen TAM-Beirates kam es aufgrund unserer Einwände zur Adaptierung der Freigabeliste. Die als TGD neu eingestuften Präparate werden nun als TGD* kategorisiert, diese neuerliche Änderung ermöglicht nun weiterhin eine fortlaufende Abgabe auch an nicht TGD-Betriebe. Zudem wurden die lokal anwendbaren antibiotikahaltigen Präparate wieder zurückgestellt und korrigiert.

Die Kategorie TGD* bezeichnet nun antibiotikahaltige Veterinärarzneispezialitäten, welche auch an Tierhalterinnen bzw. Tierhalter von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht teilnehmen bzw. noch nicht am Tiergesundheitsdienst teilgenommen haben und nun für die Behandlung von deren Tieren abgegeben werden dürfen. Diese Kategorie soll sicherstellen, dass den betroffenen Betrieben bis zur Veröffentlichung weiterführender rechtlicher Vorgaben, welche in Folge der Erlassung des TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023 idgF, und des TGG 2024, BGBl. I Nr. 53/2024 idgF, zur Ausgestaltung des TAM-Bezugs im Zuge von TGD - Betreuungsverhältnissen einer Novellierung bedürfen, eine eingeschränkte Anzahl an Veterinärarzneispezialitäten zur Verfügung stehen.

Kundmachung_Liste der Freigabe gem. § 2 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010 – BGBl. II Nr. 259/2010; Stand: 01.08.2024
Deckblatt-Kundmachung_Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung_2010


Mag. Kurt Frühwirth
Präsident der Österreichischen Tierärztekammer