Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Delegiertenversammlung am 2.12.2022 eine Novellierung der Ordinationsrichtlinie beschlossen hat. Es war nun an der Zeit, die Mindestanforderungen eines Ordinations- bzw. Klinikbetriebs zu adaptieren. Die Veterinärmedizin hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten enorm entwickelt; die Anforderungen an die Berufsausübung haben nicht nur fachlich, sondern auch technisch einige Veränderungen erfahren. Zudem erfordern Leitlinien von Fachgesellschaften auch eine zeitgemäße personelle und technische Ausstattung, um dem modernen Qualitätsanspruch und dem Stand der Veterinärmedizin gerecht zu werden. Dies gilt im Besonderen im Bereich der Tierklinken – mit höchstem Qualitätsanspruch und entsprechenden Anforderungen. Bisher hat man sich hier in erster Linie auf die tierärztliche Versorgungssicherheit konzentriert.
Neu in die Ordinationsrichtlinie aufgenommen wurde eine Meldeverpflichtung bezüglich der Ordinationskennzeichnung und des dazugehörigen Standorts, folglich auch des Klinikstatus. Ähnlich wie im Tierärztegesetz wurde hier eine Meldefrist von sechs Monaten eingeräumt, wobei diese Frist mit Kundmachung der Ordinationsrichtlinie in Kraft getreten ist. Fristende wäre somit der 6.6.2023. Innerhalb dieser Frist haben alle Ordinations- und Klinikbetreiber ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen. Bitte senden Sie dazu das Änderungsformular an standesfuehrung@tieraerztekammer.at.
In der März-Ausgabe des Vetjournals werden wir näher auf die konkreten Änderungen eingehen.
Mag. Nicole Hafner-Kragl