Beschwerde

GRUNDSÄTZE DES VERFAHRENS

Das Beschwerdeverfahren ist ein Versuch einer Vermittlung zwischen Patientenhalter bzw. Patientenhalterin und Tierärztin bzw. Tierarzt. 

Es handelt sich um ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur Konfliktlösung, bei dem eine neutrale dritte Person die beteiligten Parteien dabei unterstützt, eigenverantwortlich eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.

Freiwillig

  • Die Teilnahme am Beschwerdeverfahren ist freiwillig. Das Verfahren kann nur durchgeführt werden, wenn sich beide Parteien in das Verfahren einlassen.

Kostenlos

  • Das Verfahren ist kostenlos.

Kein Gutachten / Keine fachliche Beurteilung

  • Im Rahmen des Verfahrens werden keine Gutachten erstellt sowie keine fachlichen Beurteilungen vorgenommen.

Außergerichtliche Einigung

  • Das Beschwerdeverfahren dient der außergerichtlichen Klärung von Differenzen zwischen Patientenhalter*innen und Tierärzt*innen. Ziel ist es, mit den Beteiligten einen einvernehmlichen Lösungsweg zu erarbeiten.

Keine bindenden Entscheidungen

  • Lösungsvorschläge der Beschwerdestelle sind nicht bindende Empfehlungen.
  • Das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Kein anhängiges Verfahren / keine Verjährung

Ein Beschwerdeverfahren steht nur offen, solange

  • kein gerichtliches Verfahren anhängig ist
  • die Ansprüche nicht verjährt sind

ABLAUF BESCHWERDEVERFAHREN

Einbringen der Beschwerde

Der/Die Patientenhalter*in übermittelt die für das Verfahren erforderlichen Angaben ausschließlich mittels Online-Formular an die Beschwerdestelle der Österreichischen Tierärztekammer.

Einlassen in das Verfahren

Die Beschwerdestelle leitet den Beschwerdebericht an die betroffene Tierärztin bzw. den betroffenen Tierarzt weiter.

  1. Die Tierärztin bzw. der Tierarzt erklärt sich mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens einverstanden und übermittelt eine Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers.
  2. Erfolgt keine Einlassung in das Verfahren binnen vier Wochen, wird das Verfahren aufgrund des Freiwilligkeitsprinzips eingestellt. Die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer wird in diesen Fällen hierüber informiert.
Schlichtungsversuch

Der Beschwerdeakt wird im Anschluss an die zuständige Landesstellenpräsidentin bzw. den Landesstellenpräsidenten übermittelt. Diese bzw. dieser nimmt Kontakt mit der betroffenen Tierärztin bzw. dem Tierarzt auf und bemüht sich um eine einvernehmliche Klärung.

Kommt keine Einigung zustande, besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Landesstellenpräsidentin bzw. der Landesstellenpräsident eine Empfehlung zur Bereinigung an die Parteien ausspricht. Dabei handelt es sich um rechtlich unverbindliche Vorschläge, die auf eine außergerichtliche Lösung abzielen.

Beendigung des Verfahrens

Das Beschwerdeverfahren kann somit entweder durch das Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung oder – sofern eine solche nicht erreicht wird – ohne Einigung abgeschlossen werden. In jedem Fall werden die Parteien über den Ausgang des Verfahrens entsprechend informiert.

Es wird darauf hingewiesen, dass zwischenzeitliche Anfragen zum Verfahrensstand nicht beantwortet werden können.

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