Leistungen

Die Leistungen des Versorgungsfonds auf einen Blick

Unterstützungen aus dem Versorgungsfonds pro MonatLeistungen in EUR      
Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
max. 12 Monate in drei Jahren
777,00
Weibliche Fondsmitglieder für jeweils 2 Monate vor und nach der Entbindung, 
Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit
777,00
Altersunterstützung (AU)
14-mal jährlich
633,00
Dauernde Erwerbsunfähigkeit (DEU)
14-mal jährlich
633,00
Kinderzulage nach § 51 (4) TÄKamG bis zu 50 % der gebührenden Unterstützung
Unterstützung 14-mal jährlich (wird nur bei DEU gewährt)
bis zu 316,50
Witwen- und Witwerunterstützung (HIU) nach § 52 (4) Z1 TÄKamG 60 % der
gebührenden Altersunterstützung 14-mal jährlich
bis zu 379,80
Halbwaisenunterstützung (HWU) nach § 52 (4) Z3 TÄKamG 15 % der
gebührenden Altersunterstützung 14-mal jährlich
bis zu 94,95
Vollwaisenunterstützung (VWU) nach § 52 (4) Z2 TÄKamG 30 % der
gebührenden Altersunterstützung 14-mal jährlich
bis zu 189,90

Die Leistungen des Versorgungsfonds werden nach dem Solidaritätsprinzip gewährt: Alle Mitglieder tragen gemeinsam die finanzielle Last, wodurch eine verlässliche soziale Absicherung für den gesamten Berufsstand entsteht.

Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit

Fondsmitglieder, die aufgrund von Krankheit, eines Unfalls oder eines Kuraufenthaltes vorübergehend nicht in der Lage sind, den tierärztlichen Beruf auszuüben, können eine Unterstützungsleistung aus dem Versorgungsfonds beantragen. 

Eine Unterstützungsleistung aufgrund von vorübergehender Erwerbsunfähigkeit gebührt ab dem 13. Beitragsmonat. Weiters ist die Unterstützungsleistung nur für einen jeweils 30 Tage dauernden Erwerbsunfähigkeitszeitraum (bzw. 28 Tage bei Kuraufenthalt) zulässig und kann innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten für die maximale Dauer von 12 Monaten gewährt werden. In begründeten Härtefällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.

Die Zusatzleistung wird jedes Jahr von der Delegiertenversammlung beschlossen. Die aktuelle Höhe der Unterstützungsleistung können Sie hier einsehen. 

Bitte übermitteln Sie das Antragsformular zusammen mit der ärztlichen Bestätigung per E-Mail an vorschreibung-REMOVE-NOSPAM@tieraerztekammer.at

Schwangerschaft

Tierärztinnen, die mindestens 13 volle Beitragsmonate eingezahlt haben, erhalten für jeweils zwei Monate vor und nach der Entbindung eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit. Bei vorzeitigem Mutterschutz kann die Dauer des Bezugs (Leistung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit) über die acht Wochen vor und nach der Geburt hinausgehen. 

Die aktuelle Höhe der Unterstützungsleistung können Sie hier einsehen.  

Für die Unterstützung ist ein entsprechender Antrag an das Kammeramt zu stellen. Der Antrag kann auch per Email an vorschreibung-REMOVE-NOSPAM@tieraerztekammer.at  übermittelt werden. 

Zusammen mit dem Antrag ist entweder (i) vor Geburt eine ärztliche Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermins, (ii) bei vorzeitigem Mutterschutz die Bestätigung von dem*der Fachärzt*in oder (iii) nach der Geburt die Geburtsurkunde vorzulegen.

Zwischen zwei Schwangerschaften muss das Fondsmitglied mindestens sieben Monate Versorgungsfondsbeiträge gezahlt haben, damit auch für den zweiten Anlassfall der Entbindung eine Unterstützung gewährt werden kann. Die Beitragsleistung muss unmittelbar ohne Unterbrechung dem Anlassfall vorausgehen. 

Dauernde Erwerbsunfähigkeit

Ist ein Fondsmitglied aufgrund des Gesundheitszustandes außerstande, den tierärztlichen Beruf weiterhin auszuüben und liegt mangels Erreichen des Pensionsalters kein Anspruch auf Altersunterstützung vor, so kann eine Unterstützungsleistung aufgrund dauernder Erwerbstätigkeit beantragt werden. Eine solche Unterstützung gebührt erst ab dem 13. Beitragsmonat.

Die aktuelle Höhe der Unterstützungsleistung können Sie hier einsehen.  

Zusätzlich kann eine Kinderzulage iHv 50% der gebührenden Unterstützung beantragt werden. 

Für die Unterstützung ist ein entsprechender Antrag an das Kammeramt zu stellen. Der Antrag kann auch per Email an vorschreibung-REMOVE-NOSPAM@tieraerztekammer.at  übermittelt werden. 

Dem Antrag ist die Abmeldung der tierärztlichen Tätigkeit (Änderungsformular) sowie der Bescheid über die Zuerkennung der dauernden Erwerbsunfähigkeit durch die Gebietskrankenasse (ASVG, GSVG) beizulegen. Bei Inanspruchnahme der Kinderzulage ist die Bestätigung des Finanzamts über die Bezugsberechtigung der Kinderbeihilfe beizulegen.

Altersunterstützung

Fondsmitglieder haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres (beachte: stufenweise Anhebung des Pensionsantrittsalters bei Frauen) Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds. Sofern das Fondsmitglied vor Erreichung des Pensionsantrittsalters Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsversicherung hat, kann eine vorzeitige Altersunterstützung in Höhe von 50% der Altersunterstützung beantragt werden.   

Die aktuelle Höhe der Unterstützungsleistung können Sie hier einsehen.  Anspruch auf die volle Altersunterstützung setzt den Erwerb von 420 vollen Beitragsmonaten voraus; werden weniger Beitragsmonate erworben, erfolgt eine aliquote Auszahlung. Liegt die Zahl der erworbenen Beitragsmonate unter 120, wird eine Einmalzahlung gewährt. Bei weniger als 13 Beitragsmonaten verfällt der Anspruch auf Altersunterstützung.

Für die Unterstützung ist ein entsprechender Antrag an das Kammeramt zu stellen. Der Antrag kann auch per Email an vorschreibung-REMOVE-NOSPAM@tieraerztekammer.at  übermittelt werden. 

Ihre aktuellen Beitragsmonate können Sie über Ihr persönliches Online-Pensionskonto einsehen. 

Hinterbliebenenunterstützung

Hinterbliebenenunterstützung gebührt der Witwe bzw. dem Witwer oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. dem hinterbliebenen eingetragenen Partner eines Fondsmitgliedes, es sei denn, die Ehe wurde erst nach dem 65. Lebensjahr des Verstorbenen geschlossen oder die Partnerschaft erst nach diesem Zeitpunkt eingetragen. Der Anspruch erlischt bei einer erneuten Eheschließung oder Verpartnerung.

Minderjährigen Voll- oder Halbwaisen steht Waisenunterstützung zu, solange sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu erhalten. Nach Volljährigkeit kann die Unterstützung weiterhin gewährt werden, sofern die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben sind.

Die aktuelle Höhe der Unterstützungsleistung können Sie hier einsehen. Witwen- oder Witwerunterstützung sowie die Unterstützung für Halbwaisen dürfen zusammen die Höhe der Altersunterstützung nicht überschreiten, solange die Bezugsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben.

Für die Unterstützung ist ein entsprechender Antrag an das Kammeramt zu stellen. Der Antrag kann auch per Email an vorschreibung-REMOVE-NOSPAM@tieraerztekammer.at  übermittelt werden. 

Dem Antrag ist die Sterbeurkunde des Fondsmitglied sowie der Nachweis der Verehelichung bzw. Verpartnerung beizulegen.

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