Hausapotheke
Tierärztliche Hausapotheke
Apothekenbetriebsordnung (ABO)
Hausapothekenqualifikationsordnungsverordnung - HApoQualVO (HAPOQualVO 2021)
Antibiotikamengenströmeverordnung (2014)
Suchtgiftverordnung (SV)
Suchtgifte in der Tierärztlichen Hausapotheke (Merkblatt Februar 2014)
Pharmakovigilanzverordnung
RezeptpflichtGesetz
RezeptpflichtVerordnung
Die elektronische Hausapotheke
Ab 01.01.2019 gelten die elektronischen Aufzeichnungspflichten für tierärztliche Hausapotheken (HAPO) gemäß § 60a Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005. Ab diesem Zeitpunkt müssen gewisse Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die zu führenden Aufzeichnungen:
• Bezug aller Arzneimittel und magistralen Zubereitungen (§ 60a Abs 1 ABO 2005)
• Anfertigungen von homöopathischen Arzneimitteln durch Tierärzte mit HAPO bzw. über das
Gebrauchsfertigmachen zugelassener Arzneispezialitäten (§ 60 Abs.3 und 4 ABO 2005)
• Abgabe von Antibiotika (§ 60a Abs 3 ABO 2005)
• Abgabe der übrigen Arzneimittel, die nach dem TAKG abgegeben werden (Ausnahme Abgabe an
Heimtiere) sowie für magistrale Zubereitungen (§ 60a Abs. 4 ABO 2005)
Merkblatt "Elektronische Hausapotheke"
Arzneimittel
Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung
Arzneimittelanwendung bei Equiden
Gutachten
Gutachten zur Überprüfung des tierärztlichen Dispensierrechtes (Oktober 2014)
Im Auftrag des Deutschen Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Hausapothekenzusatzqualifikation
Mit Inkrafttreten des neuen TÄKamG (08/2012) haben sich die Voraussetzungen zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke geändert. Durch die Einführung der Zusatzqualifikation für die Führung einer Hausapotheke soll die Praxisnähe der Ausbildung am Tierarzneimittelsektor gefördert werden, ohne die Berufsausübungsbefugnis dem Grunde nach zu beeinträchtigen. Es ist wünschenswert, dass junge Tierärztinnen und Tierärzte vor Eröffnung einer eigenen tierärztlichen Praxis auch hinsichtlich der Führung einer tierärztlichen Hausapotheke, die staatlichen Auflagen unterliegt, eine Prüfung absolvieren. Die positive Ablegung der Prüfung zur Hausapothekenqualifikation bedeutet die Legitimation zur Führung einer tierärztlichen HAPO.
Die Voraussetzung zum Antreten zur kommissionellen Prüfung ist eine Weiterbildungsverpflichtung im Ausmaß von 20 Stunden.
Besonderer Wert ist dabei auf die Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Tierarzneimitteln und Tierarzneimitteleinsatz (Arzneimittelgesetz, Tierarzneimittelkontrollgesetz, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und Futtermittelgesetz etc.) zu legen.
Für weitere Fragen (Termine Weiterbildung, Prüfung etc.) steht Ihnen die Österreichische Tierärztekammer, Frau Doris Seymann, gerne zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen:
Hausapothekenqualifikationsordnungsverordnung - HApoQualVO (HAPOQualVO 2021)
Tierärztegesetz:
§ 25. (1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
1.Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
2.Apothekenrecht und
3.weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
(3) Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Abs. 1 sind Tierärztinnen und Tierärzte, die
1.ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben oder
2.die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
3.einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.
§ 26. (1) Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 25 Abs. 2 nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.
(2) Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.
(3) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) von der Delegiertenversammlung festzulegen. Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.