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Hausapotheke

Tierärztliche Hausapotheke

Durch Inkrafttreten des neuen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) seit 1.1.2024 haben sich auch die Dokumentationsvorschriften der tierärztlichen Hausapotheke geändert. Die Führung der elektronischen Hausapotheke ist seit 2019 verpflichtend. Bitte beachten Sie die Neuerungen, welche wir Ihnen nachstehend im Merkblatt und anhand von Webinaren zusammengestellt haben:


Hausapothekenzusatzqualifikation

Durch das Erforderniss der Zusatzqualifikation für die Führung einer tierärztlichen Hausapotheke soll die Praxisnähe der Ausbildung am Tierarzneimittelsektor gefördert werden, ohne die Berufsausübungsbefugnis dem Grunde nach zu beeinträchtigen. Es ist wünschenswert, dass junge Tierärztinnen und Tierärzte vor Eröffnung einer eigenen tierärztlichen Praxis auch hinsichtlich der Führung einer tierärztlichen Hausapotheke, die staatlichen Auflagen unterliegt, eine Prüfung absolvieren. Die positive Ablegung der Prüfung zur Hausapothekenqualifikation bedeutet die Legitimation zur Führung einer tierärztlichen HAPO.

Voraussetzung zum Antreten zur kommissionellen Prüfung ist die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung im Ausmaß von 20 Stunden.

Besonderer Wert ist dabei auf die Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Tierarzneimitteln und Tierarzneimitteleinsatz (TierarzneimittelG, Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzG etc.) zu legen. 

Für weitere Fragen (Termine Weiterbildung, Prüfung etc.) steht Ihnen die Österreichische Tierärztekammer, Frau Doris Seymann, gerne zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen:

Hausapothekenqualifikationsordnungsverordnung - HApoQualVO (HAPOQualVO 2021)

Tierärztegesetz:

§ 25. (1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.

   (2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

    1.Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,

    2.Apothekenrecht und

    3.weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

   (3) Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Abs. 1 sind Tierärztinnen und Tierärzte, die

   1.ihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben oder

   2.die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder

   3.einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.

§ 26. (1) Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 25 Abs. 2 nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.

   (2) Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.

   (3) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) von der Delegiertenversammlung festzulegen. Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.