Tierärztliche Hausapotheke

Die tierärztliche Hausapotheke ist fester Bestandteil vieler Tierarztpraxen und Tierkliniken. Sie ermöglicht es, Arzneimittel vorrätig zu halten und direkt an Tierhalter*innen abzugeben. Damit verbunden sind jedoch klare rechtliche Vorgaben und Meldepflichten.

Hier finden Sie umfangreiche Informationen zu den folgenden Themen: 


Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke

  1. Die Führung einer tierärztlichen Hausapotheke setzt die positive Ablegung der Prüfung zur Hausapothekenqualifikation voraus. Dem Prüfungsantritt hat eine Weiterbildungsverpflichtung im Ausmaß von 20 Stunden vorauszugehen.

    Alle Infos zum digitalen HAPO-Kursangebot der VETAK finden Sie hier.
    Für weitere Fragen rund um die HAPO-Prüfung steht Ihnen die Österreichische Tierärztekammer gerne per E-Mail unter standesfuehrung-REMOVE-NOSPAM@tieraerztekammer.at zur Verfügung.
     
  2. Die Eröffnung der tierärztlichen Hausapotheke muss der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde 14 Tage im Voraus angezeigt werden.
     
  3. Die Eröffnung der tierärztlichen Hausapotheke ist der Österreichischen Tierärztekammer zu melden (die ÖTK vergibt eine unverwechselbare Hausapothekennummer).
     
  4. Die Hausapotheke darf nur von jener Tierärztin bzw. jenem Tierarzt geführt werden, die bzw. der auch die Ordination oder Tierklinik führt. Die Hausapotheke dient ausschließlich der Versorgung von Tieren innerhalb dieser Einrichtung.

Zugang zur tierärztlichen Hausapotheke durch Angestellte und Dritte

  1. Der Zugang zur Hausapotheke darf – unter Verantwortung und Aufsicht der hausapothekenführenden Tierärztin bzw. des hausapothekenführenden Tierarztes – den in der Ordination oder Tierklinik tätigen Tierärzt*innen gewährt werden.
     
  2. Eine Vertretung ist nur durch Tierärzt*innen zulässig, die ebenfalls über die Hausapothekenqualifikation verfügen.

Antibiotika-Mengenerfassung

Abgabe an Nutztiere

Wer eine tierärztliche Hausapotheke führt, ist verpflichtet, die Abgabe von Antibiotika an bestimmte Nutztiere (Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen, etc.) zu melden. Die Antibiotika-Mengenströme-Meldung hat bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen. 

 

Die Meldung hat über das eServices Portal der AGES zu erfolgen:

 

Keine Abgabe an Nutztiere

Sofern keine Antibiotika durch die tierärztliche Hausapotheke an landwirtschaftliche Nutztiere abgegeben wurden, muss eine Antibiotika Mengenströme-Leermeldung abgegeben werden. 

Die Leermeldung kann sowohl über die Meldestelle der ÖTK, als auch über das eServices Portal der AGES erfolgen.

Hilfreiche Unterlagen:

Kontakte:

Technische Fragen: basg-eservices-REMOVE-NOSPAM@ages.at
Fachliche Fragen zu Arzneispezialitäten: basg-heve-REMOVE-NOSPAM@ages.at 
Fachliche Fragen zur Meldung und Auswertung: ab-mengenstrom-REMOVE-NOSPAM@ages.at

Zum Nachlesen:

Vetjournal Ausgabe 3/2025: „Antibiotika-Mengenströme-Meldeverpflichtung“


Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln und Suchtgiften

Die Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen. Tierärzt*innen müssen bei Verschreibung, Lagerung, Dokumentation und Abgabe diese Vorschriften genau einhalten.

Hier finden Sie Informationsbroschüren und Leitlinien zu den wichtigsten Themenbereichen, darunter Verschreibungspflichten, Umgang mit Suchtgiften, Einsatz antibakterieller Tierarzneimittel sowie Besonderheiten bei der Behandlung von Equiden:



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