Eltern und Beruf
Hier finden Sie umfangreiche Informationen zu folgenden Themen:
Allgemeine Informationen
Die Geburt eines Kindes bringt viele rechtliche und organisatorische Fragen mit sich – für angestellte Tierärzt*innen ebenso wie für selbstständig tätige Kolleg*innen. In der Infobroschüre der Österreichischen Tierärztekammer finden Sie eine praxisnahe Orientierung zu allen relevanten Themen rund um Mutterschutz, Karenz, Papamonat, Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbote.
- Infobroschüre „Beruf und Kind“ (ÖTK, Stand: August 2025)
- Mutterschutz bei Tierärztinnen (Arbeitsinspektorat und ÖTK, Stand: September 2019)
- Weitere Infos: Familie – Bundeskanzleramt Österreich
Alle Informationen zu den Leistungen aus dem Versorgungsfonds und Reduktionsmöglichkeiten der Beitragszahlungen aufgrund von Schwangerschaft finden Sie auch hier.
Unselbstständig tätige Tierärztinnen können während des (vorzeitigen) Mutterschutzes eine Befreiung von der Kammerumlage (G-Mitgliedschaft) beantragen.
Hierzu beantragen Sie bitte unter standesfuehrung@tieraerztekammer.at unter Vorlage der Arztbestätigung Ihre Umwidmung.
Schwangerschaftsunterstützung
Die Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer hat am 26. Juni 2026 die Schwangerschaftsunterstützungsrichtlinie (SchwuRL) beschlossen.
Ziel der Richtlinie ist die finanzielle Unterstützung
- von selbstständig tätigen schwangeren Tierärztinnen sowie
- von Arbeitgebern schwangerer angestellter Tierärztinnen, wenn ein arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbots besteht und kein Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist
Die Unterstützungsleistung kann ab Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses beantragt werden:
- bei selbstständig tätigen Tierärztinnen ab Feststellung der Schwangerschaft,
- bei angestellten Tierärztinnen ab Vorliegen eines arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbots, sofern kein Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist.
Antragsberechtigt sind:
- Selbstständig tätige Tieräzt*innen und Gesellschafter einer Praxisgemeinschaft gem. §17 TÄG, sofern seit min. 12 Monaten mit Status A oder B eingetragen
- Gemeinschaftspraxen gem. §18 Abs. 1 TÄG (OG, KG)
- Andere Tierärztegesellschaften gem. §18 Abs 2 TÄG (GmbH, FlexCo)
Von der Antragstellung ausgeschlossen sind Tierärztegesellschaften, die nicht ausschließlich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum von Tieräzt*innen stehen (100% wirtschaftliche Eigentümerschaft durch Tierärzt*innen)
Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen anzuschließen:
- ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft,
- bei Anträgen von Arbeitgeber zusätzlich der Arbeitsvertrag oder ein sonstiger Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Antrag ist bis spätestens 31. März des dem Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses folgenden Jahres unter vorschreibung@tieraerztekammer.at einzubringen.
Antragsformulare:
Antragsformular für selbstständig tätige Tierärzt*innen
Antragsformular für Arbeitgeber*innen schwangerer angestellter Tierärztinnen
Rückzahlung der Unterstützungsleistung
Die Unterstützungsleistung ist insbesondere zurückzuzahlen, wenn
- im Antrag unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden,
- das anspruchsbegründende Ereignis nachträglich wegfällt oder
- für denselben Anlass bereits eine andere Unterstützungsleistung bezogen wurde.
Versicherungsleistungen bei Schwangerschaft
Die Arbeitsgruppe Frauen hat sich zum Ziel gesetzt, Tierärztinnen im Berufsleben zu unterstützen und möglichst breitgefächert Informationen anzubieten, die im Praxisalltag hilfreich sein können.
Dazu gehört auch das Wissen um die passende Krankenversicherung. Die AG Frauen hat daher einen Überblick zu den Versicherungsleistungen der Krankenversicherungen erstellt und dabei die Situation von angestellten und selbstständig tätigen Tierärztinnen verglichen. Der Fokus lag speziell auf dem Zeitraum rund um die Geburt eines Kindes.
Eine angestellte Tierärztin, deren Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist nach dem ASVG krankenversichert und kann bei vorzeitigem Mutterschutz Wochengeld beantragen. Unselbstständige, welche nur geringfügig beschäftigt sind, können sich in der ASVG selbst versichern mit Anspruch auf Wochengeld bei vorzeitigem Mutterschutz. Bei Mitversicherung beim Partner besteht kein Anspruch auf Wochengeld.
Eine Tierärztin, die selbstständig und angestellt tätig ist, hat Anspruch auf das Wochengeld der GKK und zusätzlich auf Wochenhilfe oder eine Betriebshilfe über die SVA.
Die selbstständige Tierärztin hat aufgrund des Opting-out die Wahl zwischen einer Krankenversicherung in der SVA nach dem GSVG, einer Selbstversicherung in der ASVG oder der Gruppenkrankenversicherung der Wiener Städtischen Versicherung. Die SVA zahlt Wochengeld oder eine Betriebshilfe in der Zeit des Mutterschutzes. Bei Gebietskrankenkasse (ASVG) sowie bei der Gruppenkrankenversicherung der Wiener Städtischen werden keine separaten Geldleistungen ausbezahlt.
Generell gilt zu beachten, dass bei Erstversicherung bei Praxisgründung in der Gruppenkrankenversicherung der Wiener Städtischen und späterer Anmeldung eines Gewerbes neben der Praxis (z.B. Futtermittelhandel, Onlineshop) auch eine Versicherung in der SVA nach dem GSVG fällig wird. Hier besteht die Gefahr der kostenintensiveren Doppelversicherung!
Bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist außerdem zu erwähnen, dass bei der Versicherung in der ASVG kein Selbstbehalt eingehoben wird, bei der Versicherung in der SVA oder der Gruppenkrankenversicherung der Wiener Städtischen jedoch ein Selbstbehalt von ca. 20 % bei ambulanten Leistungen anfällt.
Welches Modell der Krankenversicherung für die jeweilige Tierärztin das Beste ist, gilt es individuell zu prüfen. Die Entscheidung sollte aber nicht nur aufgrund der zu leistenden monatlichen Beiträge gefällt werden.
Überblick Versicherungsleistungen für selbstständige und unselbstständige Tierärztinnen (2018)