Berufseinstieg und -ausübung
Informationen zu Berufseinstieg und Berufszulassung
(Stand: August 2025)
Hier finden Sie umfangreiche Informationen zu folgenden Themen:
Berufsausübungsberechtigung und Tierärzteliste
Erstmalige Berufsausübung
- Tierärzteausweis
Arten der Berufsausübung
- Selbstständige Tätigkeit
- Wohnsitztierarzt
- 30-Tage-Regelung
- Angestellte Tätigkeit
- Grenzüberschreitende Tätigkeit ("Cross Border Vet")
- Selbstständige Tätigkeit
Kammerumlage
- SEPA-Lastschriftmandat
Bei Fragen steht Ihnen die ÖTK-Abteilung Standesführung jederzeit gerne zur Verfügung:
standesfuehrung@tieraerztekammer.at
Berufsausübungsberechtigung und Tierärzteliste
In Österreich dürfen Sie den tierärztlichen Beruf nur ausüben, wenn:
- Sie einen Berufssitz oder Dienstort im Inland haben oder
- Sie im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend tätig sind.
Außerdem ist eine Eintragung in die Österreichische Tierärzteliste erforderlich.
Allgemeine Voraussetzungen
- volle Handlungsfähigkeit in allen beruflichen Belangen
- rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich mit Arbeitsberechtigung
- ausreichende Deutschkenntnisse für die Berufsausübung
Besondere Voraussetzungen
- Nachweis eines abgeschlossenen Diplomstudiums der Veterinärmedizin an der Vetmeduni Wien
- oder Nostrifizierung eines ausländischen Abschlusses
- oder gleichwertiger Ausbildungsnachweis nach EU-Richtlinie 2005/36/EG
- aktueller Strafregisterauszug (oder gleichwertiger Nachweis aus dem Herkunftsstaat)
- Bestätigung, dass kein Berufsverbot im In- oder Ausland besteht
Die Tierärzteliste wird von der ÖTK geführt und umfasst alle Tierärzt*innen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen.
Erstmalige Berufsausübung
Vor der Eintragung in die Tierärzteliste lädt die Kammer alle Antragsteller*innen zu einem persönlichen Gespräch ein – in Wien oder nach Vereinbarung auch online.
Dabei erhalten Sie:
wichtige Informationen zur Mitgliedschaft
einen Überblick über die Service- und Unterstützungsangebote der Kammer
Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin direkt mit der ÖTK-Abteilung Standesführung unter:
standesfuehrung@tieraerztekammer.at
Zum Termin mitzubringen:
Nachweis des abgeschlossenen Studiums (ggf. mit Übersetzung)
Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültiges Reisedokument (Reisepass/Personalausweis)
aktuelle Berufsausübungsbestätigung (entfällt für Vetmeduni-Absolvent*innen in Wien)
Strafregisterauszug (max. 3 Monate alt)
1 Passfoto für den Tierärzteausweis
ggf. Nostrifizierung und Aufenthaltstitel (für Drittstaatsangehörige)
Dokumente zu akademischen Graden oder Namensänderungen
Sobald alle Unterlagen geprüft sind, werden Sie in die Tierärzteliste eingetragen und Ihr Tierärzteausweis ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie berechtigt, den Beruf in Österreich auszuüben.
Die Kammer bearbeitet Anträge innerhalb von maximal drei Wochen. Sollte ein Antrag nicht bewilligt werden, erhalten Sie einen Bescheid, gegen den Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich ist.
Tierärzteausweis
Der Tierärzteausweis ist Ihr offizieller Nachweis zur Berufsausübung. Erst mit Ausstellung dieses Dokuments dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Freiberuflich selbständige Tierärzt*innen müssen ihre Niederlassung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Ausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden.
Bitte beachten Sie: Erlischt oder ruht Ihre Berufsbefugnis, ist der Ausweis unverzüglich an die Kammer zurückzugeben.
Arten der Berufsausübung
Selbstständige Tätigkeit
Berufssitz: Die Tätigkeit darf nur von einem oder mehreren fixen Berufssitzen ausgeübt werden (keine „Wanderpraxis“). Änderungen müssen vierzehn Tage im Voraus per Änderungsformular gemeldet werden.
Besonderheiten:
- Wohnsitztierarzt: Wer nur Vertretungen/Notdienste übernimmt und keine eigene Ordination führt, kann seine Wohnadresse als Berufssitz melden.
- 30-Tage-Regelung: Tätigkeit bis max. 30 Tage pro Jahr (Praxisvertretungen, Tätigkeiten im Not- und Bereitschaftsdienst, ehrenamtliche Tätigkeiten oder aufgrund einer SFU-Ausbildung). Möglichkeit zur Reduktion der Versorgungsfondsbeiträge auf € 0,– (auf Antrag).
Die Kammerumlage beträgt 1/12 des jährlichen Beitrags. Die Beiträge zum Notstandsfonds und zur Sterbekasse bleiben aufrecht.
Formulare:
Formular 30-Tage-Regelung
Formular Reduktion der Versorgungsfondsbeiträge
Formular Vertretungen über 7 Tage
Bitte beachten Sie: Jede Verlegung des Berufssitzes sowie jede Begründung weiterer Berufssitze ist der Österreichischen Tierärztekammer vierzehn Tage vorher per Änderungsformular zu melden.
Angestellte Tätigkeit
Der Dienstort ist der Ort, an dem Sie als angestellte*r Tierarzt/Tierärztin tätig sind. Mögliche Dienstorte inkludieren:
- in einer Ordination oder privaten Tierklinik oder
- an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
- bei genehmigten Tierversuchen oder
- in Einrichtungen der öffentlichen Hand wie Zoos, landwirtschaftliche Fachschulen etc.
Änderungen oder zusätzliche Dienstorte sind unverzüglich vorab per Änderungsformular an die Österreichische Tierärztekammer zu melden.
Grenzüberschreitende Tätigkeit ("Cross Border Vets")
Tierärzt*innen aus EWR-Staaten können ihren Beruf auch in Österreich ausüben, wenn sie im Heimatstaat zur Tätigkeit berechtigt sind.
Voraussetzungen:
- Meldung per Meldeformular bei der ÖTK vor Aufnahme der Tätigkeit
- Bescheinigung des Heimatstaates über die Berufsbefugnis (max. 12 Monate alt). Diese muss bei der Tätigkeit in Österreich mitgeführt werden.
- Jährliche Erneuerung der Meldung bei fortgesetzter Tätigkeit
- Eintragung in die Tierärzteliste mit Hinweis auf grenzüberschreitende Tätigkeit
Wichtig: In diesem Fall wird kein Tierärzteausweis ausgestellt.
Grenzüberschreitend tätige Tierärzt*innen unterliegen in Österreich der Disziplinarhoheit und der Honorarordnung der ÖTK.
Cross Border Activity ("Cross Border Vets")
Veterinarians from EEA member states may also practise their profession in Austria, provided they are legally entitled to practise in their home country.
Requirements:
- Notification to the Austrian Veterinary Chamber (ÖTK) before starting the activity
- Certificate of professional authorisation issued by the home state (not older than 12 months). This certificate must be carried when working in Austria.
- Annual renewal of the notification if the activity continues
- Registration in the Austrian Veterinary List with a note indicating cross-border activity
Important: In this case, no Austrian Veterinary ID card will be issued.
Cross-border veterinarians in Austria are subject to:
- the disciplinary authority of the Austrian Veterinary Chamber (ÖTK)
- the fee regulations of the Austrian Veterinary Chamber (ÖTK)
Please report your cross-border activity to the Austrian Veterinary Chamber (Österreichische Tierärztekammer) via e-mail to: standesfuehrung@tieraerztekammer.at, using the cross border notification form.
Kammerumlage
Die Kammerumlage dient der Finanzierung der Aufgaben der Österreichischen Tierärztekammer. Sie trägt dazu bei, den Sach- und Personalaufwand sowie die Arbeit der Kammerorgane und weitere notwendige Ausgaben abzudecken.
Fälligkeit und Vorschreibung
Sobald eine tierärztliche Tätigkeit (Berufssitz oder Dienstort) gemeldet wird, entsteht die Pflicht zur Zahlung der Kammerumlage.
- Die Umlage ist jährlich bis spätestens 31. März zu entrichten.
- Die Vorschreibung erhalten Sie jeweils im Jänner gemeinsam mit den Beitragsvorschreibungen für den Versorgungsfonds, den Notstandsfonds und die Sterbekasse per Post.
Zusätzlich können Sie alle offenen Beträge jederzeit in Ihrem Online-Zahlungskonto einsehen.
SEPA-Lastschriftmandat - bequem und sicher
Wir empfehlen die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, um Ihre Beiträge (Kammerumlage sowie Fondsbeiträge) einfach und rechtzeitig zu begleichen.
- Ihre Beiträge werden dabei automatisch von Ihrem Konto abgebucht.
- Wenn Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen.
Die erstmalige Erteilung können Sie bequem hier online im eingeloggten Bereich durchführen.
Für jede weitere Änderung verwenden Sie bitte folgende Formulare und senden diese per E-Mail an: vorschreibung@tieraerztekammer.at
- SEPA-Lastschriftmandat Kammerumlage
- SEPA-Lastschriftmandat Versorgungsfonds
- SEPA-Lastschriftmandat Sterbekasse
- SEPA-Lastschriftmandat Notstandsfonds