Arbeitsrecht


Gehälter

Kollektivvertrag und Mindestlohntarif

Für angestellte Tierärzt*innen besteht derzeit kein Kollektivvertrag. Auch der frühere Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt*innen wurde mit Wirkung zum 30. Juni 2016 aufgehoben. 

Seither bestehen keine gesetzlichen Mindestgehälter für Tierärzt*innen oder andere bei Tierärzt*innen angestellte Personen.

Das bedeutet: Höhe und Struktur des Gehalts sind individuell zu vereinbaren – unter Beachtung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Gleichbehandlung, Angemessenheit).

Bitte beachten Sie: In Einzelfällen kann ein anderer Kollektivvertrag zur Anwendung kommen, etwa wenn neben der tierärztlichen Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet wurde. Ob und welcher Kollektivvertrag gilt, hängt vom Einzelfall ab und sollte gegebenenfalls arbeitsrechtlich geprüft werden.

Rechtsgrundlage:

Schmutzzulage

Gerne wird von Arbeitgeber*innen eine Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage (SEG-Zulage) als steuerbegünstigter Gehaltsbestandteil ausgezahlt.  

  • Schmutzzulage: Für Arbeitnehmer*innen, die in erheblichem Maß zwangsläufig einer Verschmutzung ausgesetzt sind. 

  • Erschwerniszulage: Für Leistungen, die im Vergleich zu den üblichen Arbeitsbedingungen innerhalb einer Branche eine außerordentliche Erschwernis darstellen.

  • Gefahrenzulage: Für Tätigkeiten, die mit einem erhöhten Risiko für die Gesundheit verbunden sind z.B. durch den Umgang mit Blut, Serum, Harn, Stuhl oder anderem infektiösem Material. 

Für die steuerliche Begünstigung müssen diese Tätigkeiten überwiegend, also mehr als die Hälfte der Arbeitszeit, ausgeübt werden.

Zudem ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch erforderlich – etwa durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine schriftliche Regelung für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmer*innen im Betrieb (nicht nur für Einzelpersonen).

Die steuerliche Anerkennung von SEG-Zulagen wird immer im Einzelfall durch das Finanzamt geprüft. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Höhe der Zulage in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit steht.

Ist die Zulage in einem Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif vorgesehen, wird ihre Angemessenheit in der Regel anerkannt.
 

Hinweis für Tierärzt*innen: Derzeit gibt es weder einen Kollektivvertrag noch einen gesetzlichen Mindestlohntarif für Tierärzt*innen. Daher erfolgt die Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen ausschließlich im Rahmen einer Einzelfallprüfung. In der Praxis kommt es bei Steuerprüfungen dadurch häufig zu Nachzahlungen und Korrekturen.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Ihre individuellen Praxisgegebenheiten unbedingt frühzeitig mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater zu besprechen.
 

Zum Nachlesen:


Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angestellten

Ausbildungskostenrückerstattung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses

Aus-, Fort- und Weiterbildung sind zentrale Bestandteile der beruflichen Entwicklung von Tierärzt*innen. Obwohl die Begriffe in der Praxis oft synonym verwendet werden, haben sie unterschiedliche Bedeutungen und rechtlich unterschiedliche Konsequenzen.

  • Ausbildung: Eine Ausbildung soll die Grundbefähigung eines Berufes vermitteln.

  • Weiterbildung: Eine Weiterbildung dient der Erweiterung der bereits in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

  • Fortbildung: Eine Fortbildung dient der Erhaltung der Fähigkeit zur Berufsausübung.

Aus- und Weiterbildung erhöhen den „Marktwert“ des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, da neue Fähigkeiten erworben werden. Fortbildung dient der Aufrechterhaltung von bereits erlernten Fähigkeiten. 

Checkliste zur Unterscheidung Ausbildung – Weiterbildung – Fortbildung (ÖTK, Stand: Mai 2025)

Die Unterscheidung ist wichtig, weil der Abschluss einer Vereinbarung zur Ausbildungskostenrückerstattung nur für Aus- und Weiterbildung rechtswirksam abgeschlossen werden kann. Eine solche Vereinbarung ist für Fortbildungen unwirksam. Sofern der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Fortbildungskosten übernimmt (freiwillig oder verpflichtend, siehe unten), können diese auch durch eine Vereinbarung zur Ausbildungskostenrückerstattung bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht rückgefordert werden.
 

Rechtsgrundlage:

Verpflichtende Kostenübernahme bei Aus-, Fort- und Weiterbildung

Seit März 2024 hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Kosten für bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen zu tragen. 

Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Kosten zu tragen. Die Aus- Fort- und Weiterbildungszeit ist als Arbeitszeit anzurechnen. 

Für die Tierarztpraxis bzw. Tierkliniken fallen hierunter die (i) Fortbildungsstunden für Fachtierärzt*innen, sofern diese im Arbeitsverhältnis gefordert sind sowie (ii) TGD-Fortbildungsstunden. Nicht darunter fällt die allgemeine Fortbildungspflicht nach Bildungsordnung der ÖTK. 

 

Achtung: Die verpflichtende Kostenübernahme ist unabhängig von einer möglichen Ausbildungskostenrückerstattung zu sehen. Sind die Kosten für Aus- und Weiterbildung nach §11 AVRAG verpflichtend von Arbeitgeber*innen zu tragen, so kann dennoch eine Ausbildungskostenrückerstattung nach § 2b AVRAG vereinbart werden. Nicht jedoch für verpflichtende Fortbildungen. 
 

Zum Nachlesen: 

Rechtsgrundlage: 


Internship, Praktikum, Volontariat und Residency

In vielen Tierarztpraxen sind Studierende oder junge Kolleg*innen im Rahmen eines Praktikums, Volontariats oder sogenannten „Internships“ tätig. Dabei handelt es sich um sehr unterschiedliche Rechtsverhältnisse – mit teils erheblichen Unterschieden in Bezug auf Pflichten, Vergütung, Sozialversicherung und Haftung

Die Österreichische Tierärztekammer hat eine umfassende Informationsbroschüre erstellt, die Tierärzt*innen einen fundierten Überblick über die rechtliche Einordnung und Abgrenzung dieser Tätigkeitsformen bietet – insbesondere mit Blick auf die arbeitsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Folgen.

Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Begriff „Internship“, der in Österreich häufig missverständlich verwendet wird, rechtlich aber meist ein reguläres Arbeitsverhältnis darstellt – mit allen damit verbundenen Pflichten für Arbeitgeber*innen. Für Personen, die ein Internship absolvieren gilt die normale standesrechtliche Einreihung, d.h. sie sind als angestellte Tierärzt*innen Pflichtmitglieder der Kammer und in den Fonds pflichtig, lediglich für den Versorgungsfonds kann es Ausnahmen geben.

Weiters wird in der Infobroschüre die berufsrechtliche Einordung eines „Residency-Programms“ behandelt. 

Infobroschüre zum Pflichtpraktikum, Volontariat, Internship und Residency (ÖTK, Stand Juli 2025)
 

Weitere hilfreiche Unterlagen:


Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt die Normalarbeitszeit, Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten – und ist damit sowohl für Arbeitgeber*innen als auch für Arbeitnehmer*innen von zentraler Bedeutung. Für die tierärztliche Praxis besonders relevant sind auch die im AZG geregelten Sonderformen wie Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft.

Ergänzend dazu enthält das Arbeitsruhegesetz (ARG) Vorgaben zur Wochenend- und Feiertagsruhe, die in der Praxis ebenfalls zu beachten sind – etwa bei Notdiensten oder Wochenenddiensten.

Die Österreichische Tierärztekammer stellt Informationen zur Arbeitszeit zur Verfügung, in denen die wesentlichen Regelungen kompakt, praxisnah und speziell für den tierärztlichen Bereich aufbereitet sind.

Überblick über die Arbeitszeitbestimmungen für Tierärztinnen und Tierärzte (ÖTK, Stand: März 2025)


Arbeitsplatzevaluierung

Die Arbeitsplatzevaluierung ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitnehmerschutzes und dient dazu, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz systematisch zu erkennen und zu beurteilen. Jede Arbeitgeberin/jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitsplatzevaluierung vorzunehmen. Dabei sind alle Risiken zu erfassen, zu bewerten und durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter*innen zu gewährleisten. Auch das Arbeitsstoffverzeichnis stellt einen wichtigen Bestandteil der Arbeitsplatzevaluierung dar.

Die AUVA bietet für Betriebe (bis 50 Beschäftigte) kostenlos eine arbeitsmedizinische Betreuung nach dem Arbeitnehmer*innenschutzgesetz (ASchG) an und unterstützt Arbeitgeber*innen sowie Arbeitnehmer*innen bei der Durchführung des Arbeitnehmer*innenschutzes im Betrieb.

AUVAsicher – für Klein- und Mittelbetriebe
 

Leitfäden und Muster:

Hinweis: Bei dem zur Verfügung gestellten Musterformular zur Arbeitsplatzevaluierung sowie dem Arbeitsstoffverzeichnis handelt es sich um unverbindliche MUSTER. Die MUSTER-Formulare erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern geben lediglich eine Hilfestellung für eine mögliche Arbeitsplatzevaluierung sowie ein Arbeitsstoffverzeichnis. Die MUSTER-Formulare müssen deshalb individuell überprüft und den Praxisverhältnissen (sowie verwendeten Arbeitsstoffen) im Einzelfall angepasst werden. Für die Verwendung oder Nutzung der MUSTER-Formulare haftet der jeweilige Anwender bzw. die jeweilige Anwenderin.


Merkblätter des Arbeitsinspektorats


Zum Nachschauen

Sicherheitsdatenblätter (SDB)

Für das Arbeitsstoffverzeichnis finden Sie nachstehend die Links zu den Sicherheitsdatenblättern der gängigsten Hersteller von Desinfektionsmitteln (Handdesinfektion, Flächendesinfektion, Wundantiseptik etc.) sowie Narkosegasen, die gemeinsam mit dem jeweiligen Arbeitsstoffverzeichnis (MUSTER siehe oben) ebenfalls abzulegen sind und auf Verlangen dem Arbeitsinspektorat gezeigt werden müssen. 

Sollten Sie weitere Arbeitsstoffe in der Tierarztpraxis verwenden, müssen diese ebenfalls im Arbeitsstoffverzeichnis aufgeführt werden. Die Sicherheitsdatenblätter erhalten Sie üblicherweise mit der ersten Lieferung bzw. können beim Hersteller angefordert werden. 


Tollwutimpfung

Die AUVA bietet für Personen, deren berufliche Tätigkeit den Umgang mit Tieren etc. bedingt, eine Impfaktion gegen Tollwut an. Für die Bestellung des Impfstoffes stellt die AUVA eine Bestellliste zur Verfügung. 

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