Sterbekasse

Die Sterbekasse dient der finanziellen Unterstützung der Hinterbliebenen im Todesfall. Das Sterbegeld ist derzeit mit EUR 11.000,00 festgesetzt.

Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Die bezugsberechtigten Hinterbliebenen sind durch das Fondsmitglied mittels Verfügungserklärung bekanntzugeben. Liegt keine Verfügungserklärung vor, so sind in nachfolgender Reihenfolge die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Enkelkinder und dei Eltern anspruchsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese bis maximal 50% des Sterbegeldes ersetzt.

Dem Antrag auf die Leistung ist die Sterbeurkunde des Fondsmitglieds beizulegen. 

 

Die Beiträge zur Sterbekasse betragen EUR 3,60 pro Sterbefall und sind insgesamt 24 Mal zu entrichten. Damit ergibt sich eine jährliche Beitragsleistung von EUR 86,40, die jeweils am 31. März fällig ist.

Bei erstmaligem Eintritt in die Sterbekasse ist gemäß § 56 Abs. 2 Tierärztekammergesetz eine Einmalzahlung von EUR 7,20 zu leisten.

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