Ordinationsrichtlinie
Ordinationsrichtlinie der Österreichischen Tierärztekammer (OrdiRL)
Die Österreichische Tierärztekammer hat auf Grundlage des § 12 Abs. 3 Z 5 TÄKamG Richtlinien zur Mindestausstattung sowie zum Betrieb von Praxisräumlichkeiten und Tierkliniken, einschließlich der Art und Form ihrer Bezeichnung (Ordinationsrichtlinien), erlassen.
Die Österreichische Tierärztekammer setzt sich aktiv für eine laufende Verbesserung der Qualität in der tierärztlichen Versorgung ein. Im Mittelpunkt stehen dabei die sichere und moderne Behandlung unserer tierischen Patienten, hohe Hygienestandards sowie die regelmäßige Fortbildung von Tierärztinnen, Tierärzten und ihren Teams – immer auf dem neuesten Stand der veterinärmedizinischen Forschung und Leitlinien.
Die Ausübung der freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit hat zumindest an oder von einem festgelegten Berufssitz aus zu erfolgen, eine gegebenenfalls bestehende tierärztliche Hausapotheke ist ebenfalls an diesem Ort zu führen. Für die regelmäßige Berufsausübung am oder vom Berufssitz aus sind geeignete Praxisräumlichkeiten erforderlich, die den in diesen Richtlinien definierten Mindestanforderungen entsprechen. Private Tierkliniken unterliegen darüber hinaus weitergehenden zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich ihrer Ausstattung und Organisation.
Aktuelle Ordinationsrichtlinie
Kennzeichnung von Ordinationen und privaten Tierkliniken (gem. §§ 8, 9 OrdiRL)
Für Ordinationen mit ambulanter Behandlung sowie für private Tierkliniken gilt eine verpflichtende Kennzeichnungspflicht nach folgenden Vorgaben:
- Die Kennzeichnung muss den Begriff „Tierarzt/Tierärztin“ oder „tierärztlich“ sowie den Begriff „Praxis“ oder „Ordination“ enthalten.
- Zusätzlich sind Vor- und Zuname sowie der akademische Grad von mindestens einer/m an diesem Berufssitz gemeldeten freiberuflich tätigen Tierärztin/Tierarzt anzuführen.
- Zusatzbezeichnungen können geführt werden, sind aber nicht Teil der verpflichtenden Kennzeichnung.
- Ortsbezeichnungen dürfen nur in der verpflichtenden Kennzeichnung, nicht aber in Zusatzbezeichnungen verwendet werden. Die Genehmigung hierfür muss bei der zuständigen Landesstelle eingeholt werden.
- Private Tierkliniken sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Die Bezeichnung „Tagesklinik“ ist unzulässig, da Tierkliniken eine tierärztliche und pflegerische Versorgung rund um die Uhr (24/7/365) sicherstellen müssen.
Bitte übermitteln Sie die gewünschte Kennzeichnung unter Beachtung dieser Regeln an das Kammeramt: recht@tieraerztekammer.at.
Für die Verwendung einer Ortsbezeichnung ist die Genehmigung durch die jeweilige Landesstelle erforderlich.
Exkurs: Informationen zum Thema „Konsiliartierärzt*innen“
Das Tierärztegesetz kennt keine Legaldefinition als Konsiliartierärzt*in, dennoch ist diese Form der Zusammenarbeit in der Praxis verbreitet, wirft jedoch häufig Fragen zur rechtlichen Einstufung der Beschäftigungsform auf.
Im Folgenden findet sich ein Überblick der Rechtsanwaltskanzlei Gerlach Löscher Littler über die arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Einordnung solcher Tätigkeiten bzw. zur Abgrenzung einer angestellten und selbstständigen Tätigkeit.
Zwei Aspekte sind dabei vorab besonders zu beachten:
Die rechtliche Beurteilung der konkreten Beschäftigungsform erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Sozialversicherungsträger. Eine Einflussnahme durch die berufliche Interessenvertretung ist nicht vorgesehen.
Die Einstufung richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und basiert auf der tatsächlich gelebten Praxis. Eine pauschale oder verbindliche Einteilung in bestimmte Fallgruppen ist daher rechtlich nicht möglich.
Hilfreiche Unterlagen:
Leitfaden zur arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung