Steuern und Registrierkasse
Seit 1. Jänner 2016 gilt für Tierarztpraxen grundsätzlich die Registrierkassenpflicht nach der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV).
Sie betrifft alle Betriebe, die Barumsätze von mehr als € 7.500,- pro Jahr erzielen und einen Jahresumsatz von über € 15.000,- haben. Die Definition eines Barumsatzes reicht sehr weit und umfasst Bargeldzahlungen genauso wie Einnahmen aus Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte sowie aus anderen Zahlungsformen wie zum Beispiel Mobiltelefon oder PayLife Quick. In der Praxis kann davon ausgegangen werden, dass ein Barumsatz vorliegt, wenn die Kundin/der Kunde keine Rechnung auf Ziel erhält („Rechnung auf Ziel“ bedeutet, dass von der Kundin/vom Kunden innerhalb einer vereinbarten Frist, Geld auf das Konto der Tierärztin/des Tierarztes überwiesen werden muss).
Wichtige Punkte für Tierärzt*innen:
- Registrierkassenpflicht besteht ab einem Jahresumsatz von > € 15.000, wenn davon mehr als € 7.500 durch Barumsätze erzielt werden (inkl. Bankomat- und Kreditkartenzahlungen).
- Technische Sicherheitseinrichtung: Jede Registrierkasse muss mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ausgestattet sein.
- Belegerteilungspflicht: Für jeden Barumsatz ist ein Beleg auszustellen und der Kundin/dem Kunden auszuhändigen.
- Aufbewahrungspflichten: Alle Belege und elektronischen Aufzeichnungen müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.
- Sonderfragen in der Tierarztpraxis: Mobile Belegerstellung (Hausbesuche), Kombination mit Praxissoftware, unterschiedliche Anforderungen je nach Praxisgröße und -struktur.
Infomaterial
Vet-Unternehmer Teil 1: Praxis steuern (ÖTK, Stand: 2021)
Fragen und Antworten zur Registrierkassenpflicht (Bundesministerium für Finanzen, Stand: 2015)
Präsentationen
2016:
- „Registrierkasse - praktische Umsetzung" (LS NÖ, 09.03.2016)
2015:
- „Tierarzt und Registrierkasse", (Rankweil, 10.12.2015)
- „Tierarzt und Registrierkasse" (Oberalm, 18.11.20215)
- „Tierarzt und Registrierkasse” (Treffen, 14.11.2015)
- „Aufzeichnungspflichten und Ergebnisdokumentation" (Sattledt, 29.10.2015)
- „Tierarzt und Registrierkasse" (Innsbruck, 21.10.2015)
- „Aufzeichnungspflichten und Ergebnisdokumentation" (Vösendorf, 14.10.2015)
- „Tierarzt und Registrierkasse - Neue Aufzeichnungspflichten" (Mondsee, 03.10.2015)
- „Alles rund um Steuern, Sozialversicherung und Buchführung (Wels, 26.09.2015)
- „Tierarzt und Registrierkasse - Neue Aufzeichnungspflichten" (Salzburg, 19./20.09.2015)
- „Rechnungslegung durch den Tierarzt: Steuerreform - Was kommt auf die TierärztInnen ab 2016 zu?" (Abetzsdorf, 24.06.2015)
- „Rechnungslegung durch den Tierarzt" (Wien, 23.06.2015)
Muster
Anwendungs- und Abgabebeleg
Mit dem Abgabe- und Anwendungsbeleg wurde die Möglichkeit geschaffen, diesen neben dem gewohnten Dokumentationseinsatz nun auch als mobilen Barbeleg, als Rechnung und auch als Quittung gleichzeitig oder gesondert einzusetzen zu können.
Die Abgabe- und Anwendungsbelege können Sie ganz einfach per E-Mail an bestellungen@tieraerzteverlag.at unter Angabe Ihrer Tierarztnummer und der benötigten Stückzahl bei uns bestellen.