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Steuern und Registrierkasse

Seit 1. Jänner 2016 gilt für Tierarztpraxen grundsätzlich die Registrierkassenpflicht nach der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV).
Sie betrifft alle Betriebe, die Barumsätze von mehr als € 7.500,- pro Jahr erzielen und einen Jahresumsatz von über € 15.000,- haben. Die Definition eines Barumsatzes reicht sehr weit und umfasst Bargeldzahlungen genauso wie Einnahmen aus Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte sowie aus anderen Zahlungsformen wie zum Beispiel Mobiltelefon oder PayLife Quick. In der Praxis kann davon ausgegangen werden, dass ein Barumsatz vorliegt, wenn die Kundin/der Kunde keine Rechnung auf Ziel erhält („Rechnung auf Ziel“ bedeutet, dass von der Kundin/vom Kunden innerhalb einer vereinbarten Frist, Geld auf das Konto der Tierärztin/des Tierarztes überwiesen werden muss).

Wichtige Punkte für Tierärzt*innen: 

  • Registrierkassenpflicht besteht ab einem Jahresumsatz von > € 15.000, wenn davon mehr als € 7.500 durch Barumsätze erzielt werden (inkl. Bankomat- und Kreditkartenzahlungen).
  • Technische Sicherheitseinrichtung: Jede Registrierkasse muss mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ausgestattet sein.
  • Belegerteilungspflicht: Für jeden Barumsatz ist ein Beleg auszustellen und der Kundin/dem Kunden auszuhändigen.
  • Aufbewahrungspflichten: Alle Belege und elektronischen Aufzeichnungen müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.
  • Sonderfragen in der Tierarztpraxis: Mobile Belegerstellung (Hausbesuche), Kombination mit Praxissoftware, unterschiedliche Anforderungen je nach Praxisgröße und -struktur.

Infomaterial

Vet-Unternehmer Teil 1: Praxis steuern (ÖTK, Stand: 2021)
Fragen und Antworten zur Registrierkassenpflicht (Bundesministerium für Finanzen, Stand: 2015)

Anwendungs- und Abgabebeleg

Mit dem Abgabe- und Anwendungsbeleg wurde die Möglichkeit geschaffen, diesen neben dem gewohnten Dokumentationseinsatz nun auch als mobilen Barbeleg, als Rechnung und auch als Quittung gleichzeitig oder gesondert einzusetzen zu können.

Die Abgabe- und Anwendungsbelege können Sie ganz einfach per E-Mail an bestellungen-REMOVE-NOSPAM@tieraerzteverlag.at unter Angabe Ihrer Tierarztnummer und der benötigten Stückzahl bei uns bestellen.