Röntgen und Strahlenschutz
Hier finden Sie umfangreiche Informationen zu folgenden Themen:
- Röntgenanlagen
- Strahlenschutz
- Strahlenschutzausbildung
- Ausbildungsvoraussetzungen
- Fortbildungspflichten
- Tierärztliche Ordinationsassistenzen unter 18 Jahren
Röntgenanlagen
Der Betrieb von Röntgenanlagen ist in Österreich durch mehrere Rechtsgrundlagen wie etwa das Strahlenschutzgesetz (StrSchG) und die Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) geregelt. Für Tierärztinnen und Tierärzte bedeutet dies, dass sie den sicheren Umgang mit Röntgengeräten gewährleisten müssen. Sie tragen Verantwortung für die Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen bei der Erstellung von Röntgenaufnahmen.
Bei behördlichen Kontrollen wird überprüft, ob die geltenden Anforderungen erfüllt sind. Für Betreiber*innen bedeutet das vor allem, dass die notwendigen Unterlagen vollständig vorhanden, die Anlage regelmäßig gewartet und Prüfungen dokumentiert werden müssen sowie das Personal entsprechend geschult sein muss. Eine gute Organisation und laufende Qualitätssicherung erleichtern den Ablauf solcher Kontrollen deutlich.
Betreiber*innen einer Röntgenanlage müssen bei einer behördlichen Kontrolle eine Sicherheits- und Störfallanalyse sowie einen Notfallplan vorlegen können.
Muster Sicherheits- und Störfeldanalyse und Notfallplan
Dieses Dokument gilt auch als Nachweis gemäß § 12 Abs. 1 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung.
Strahlenschutz
Personen, die in einem Strahlenbereich arbeiten, müssen über mögliche Gefahren informiert werden. Die Bewilligungsinhaber*innen sind dafür verantwortlich, diese Strahlenschutzunterweisungen durchzuführen – sie können damit auch die/den Strahlenschutzbeauftragte/n beauftragen.
Alle Personen, die in einem Strahlenbereich tätig sind, sind verpflichtet, an diesen Unterweisungen teilzunehmen und die vorgeschriebenen Sicherheitsregeln einzuhalten.
Strahlenschutzausbildung
Ausbildungsvoraussetzungen
Strahlenschutzbeauftragte, die im Bereich der Veterinärmedizin tätig sind, müssen gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 Strahlenschutzgesetz eine universitäre Ausbildung in Veterinärmedizin (oder eine gleichwertige in dieser Rechtsgrundlage genannte Qualifikation) nachweisen. Zusätzlich ist eine spezielle Strahlenschutzausbildung erforderlich.
Diese spezifische Strahlenschutzausbildung gliedert sich in eine Grundausbildung sowie in weitere spezielle Ausbildungen, je nach Einsatzgebiet:
Grundausbildung: Die Grundausbildung zum/r Strahlenschutzbeauftragten hinsichtlich des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebes von Strahleneinrichtungen zu veterinärmedizinischen Zwecken umfasst mind. 22 Stunden (davon 4 Stunden Übungen). Die erfolgreich absolvierte Grundausbildung ist Voraussetzung für den Besuch einer speziellen Ausbildung.
Spezielle Ausbildung Röntgendiagnostik: Die spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich der diagnostischen und interventionsradiologischen Verfahren mit Röntgenstrahlung in der Veterinärmedizin umfasst mind. 12 Sunden (davon 2 Stunden Übungen).
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe: Die spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen in der Veterinärmedizin umfasst mind. 12 Stunden (davon 2 Stunden Übungen).
Spezielle Ausbildung Strahlentherapie: Die spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, umfasst mind. 12 Stunden (davon 2 Stunden Übungen).
Eine Liste der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannten Ausbildungsstellen für die Veterinärmedizin finden Sie hier.
Fortbildungspflichten
Strahlenschutzbeauftragte müssen regelmäßig in Intervallen von 5 Jahren an Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 4 Stunden nachweislich teilnehmen.
Die VETAK bietet regelmäßig Online-Strahlenschutzauffrischungskurse an. Nähere Informationen und aktuelle Kurstermine finden Sie hier.
Tierärztliche Ordinationsassistenzen unter 18 Jahren
Grundsätzlich ist im Strahlenschutzgesetz 2020 (StSchG) eine Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte festgelegt. Demnach dürfen gem. § 10 StSchG Personen unter 18 Jahren mit keiner Arbeit beauftragt werden, die sie zu strahlenexponierten Arbeitskräften macht. Davon ausgenommen sind Personen zwischen 16 und 18 Jahren, deren Ausbildung oder Studium es erfordert, mit Strahlenquellen zu arbeiten. Für tierärztliche Ordinationsassistent*innen bedeutet das, dass Lehrlingen ab dem 2. Lehrjahr die Mitarbeit bei Röntgenmaßnahmen unter Beachtung des Strahlenschutzes gestattet ist.