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Bildungsordnung

Bildungsordnung

Aufgrund des § 12 (3) Z 4 TÄKamG, BGBL. I Nr. 86/2012 wurde von der Delegiertenversammlung am 17.12.2021 die Bildungsordnung der Österreichischen Tierärztekammer (ÖTK) beschlossen.

Jede Tierärztin und jeder Tierarzt ist nach dem Tierärztegesetz (TÄG § 27 Abs. 3) zur Fortbildung verpflichtet.

Bildungsordnung der Österreichischen Tierärztekammer (kundgemacht am 20.12.2021) gültig ab 21.12.2021