Wahl 2021
Wahlergebnis 2021
Am 30.6.2021 fand die konstituierende Sitzung der im Mai 2021 neu gewählten Delegierten statt. Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten. Davon sind 9 Personen Landesdelegierte (Landesstellenpräsidenten) sowie 18 Personen Abteilungsdelegierte, d. h. die Abteilung der Selbständigen mit 12 Sitzen und die Abteilung der angestellten Tierärzte mit 6 Sitzen. Die Funktionsperiode des Vorstandes, der Delegiertenversammlung und der von ihr gewählten Organe beträgt 4 Jahre.
Nachfolgende Personen wurden in den Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer gewählt:
Präsident Mag. Kurt Frühwirth
1. Vizepräsidentin Mag. Sabine Eigelsreiter-Scharl
2. Vizepräsident Mag. Dietmar Gerstner
3. Vizepräsident Dr. Armin Pirker
4. Vizepräsidentin Mag. Karin Schmid
In den Kontrollausschuss wurden gewählt:
Mag. Fritz Kemetmüller, Dr. Nikolaus Böhm und Mag. Manfred del Fabro
Stellvertreter: Mag. Christian Knecht, Dr. Mario Pichler und VR Dr. Siegfried Fuchs
In das Kuratorium wurden gewählt:
Selbständige: Dr. Volker Moser, Dr. Brigitte Sorgo und Mag. Erika Loimayer
Angestellte: Mag. Birgit Ahlborn
Leistungsempfänger: VR Dr. Peter Paulitsch
Stellvertreter: Dipl.Tzt. Gabriele Bacher, Mag. Karin Himmelmayer, Mag. Klaus Fischl, Mag. Theresa Beer
Im Rahmen der Delegiertenversammlung fand ebenfalls die konstituierende Sitzung der Abteilungsausschüsse und die Wahl der Abteilungssprecher statt.
Zum Abteilungssprecher wurde gewählt:
Für die Abteilung der Selbstständigen:
Abteilungssprecher Dr. Gloria Gerstl-Hejduk
Stellvertreter Mag. Klaus Reichinger
Für die Abteilung der Angestellten:
Abteilungssprecher Mag. Karoline Paschos
Stellvertreter Dr. Angela Nachtwey
Wahl des Vorstandes der ÖTK
Kundmachung der Wahlvorschläge gemäß § 38 Abs 1 Tierärztekammer-Wahlordnung
Die Wahlvorschläge wurden auf Gültigkeit geprüft und durch die Wahlkommissärin freigegeben.
Wahlvorschlag 1: Aktive Unabhängige Tierärzte - AUT & Junge Selbstständige Tierärzt*Innen - JST
FRÜHWIRTH Kurt, 2103 Langenzersdorf, Rebschulgasse 7, geb. 4.4.1964
GERSTNER Dietmar, 5620 Schwarzach i. Pongau, Kraftwerkstraße 26, geb. 13.8.1963
SCHMID Karin, 3240 Mank, Hauptplatz 7, geb. 9.8.1975
LOIMAYR Erika, 4452 Ternberg, Zur Steinwend 10, geb. 31.8.1963
SORGO Brigitte, 5500 Bischofshofen, Alte Bundesstraße 77, geb. 13.11.1968
Ersatz:
GERSTL-HEJDUK Gloria, 1080 Wien, Laudongasse 69/19, geb. 9.1.1978
DEL FABRO Manfred, 1080 Wien, Laudongasse 5/2/24, geb. 11.4.1978
HIMMELMAYER Karin, 4552 Wartberg b. Krems, Kräutergasse 2, geb. 4.6.1967
Wahlvorschlag 2: Liste Angestellte
EIGELSREITER-SCHARL Sabine, 2821 Lanzenkirchen, Hauptstraße 105, geb. 19.02.1976
PIRKER Armin, 1210 Wien, Veterinärplatz 1, geb. 9.1.1971
HARTL Bettina, 1210 Wien, Veterinärplatz 1, geb. 28.6.1982
NACHTWEY Angela, 2500 Baden, Millöckergasse 2, geb. 16.6.1966
PASCHOS Karoline, 2514 Traiskirchen, Wiener Neustädter Straße 17, geb. 2.11.1980
Ersatz:
EBERSPÄCHER-SCHWEDA Matthias, 1210 Wien, Veterinärplatz 1, geb. 24.1.1977
KNECHT Christian, 1210 Wien, Veterinärplatz 1, geb. 16.6.1977
AHLBORN Birgit, 1050 Wien, Arbeitergasse 4/4, geb. 12.3.1976
Wahl des Vorstandes - Wahlvorschläge gem. § 37 TÄKamWO
Wahlwerbende Gruppen haben gemäß § 37 Abs 1 Tierärztekammer-Wahlordnung (TÄKamWO) ihre Vorschläge (Listen) schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl, d.h. bis 23.6.2021, 24:00 Uhr, im Kammeramt einzubringen.
Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn Namen (Vor- und Zunamen), Anschrift und Geburtsdatum von fünf Vorstandskandidaten und mindestens drei Ersatzkandidaten, die nach Abs 2 leg.cit. passiv wahlberechtigt, sind enthält.
Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Ankündigung der Wahl (31.05.2021) ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.
Gemäß § 37 Abs 1 Z 2 TÄKamWO muss dem Wahlvorschlag eine von allen Mitgliedern der Liste eigenhändig unterfertigte Erklärung, dass sie für das Amt des Präsidenten bzw. der Vizepräsidenten zur Verfügung stehen, beiliegen.
Dem Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Delegierten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt werden (siehe gesondertes Formular).
Gemäß § 37 Abs 3 TÄKamWO muss jeder Wahlvorschlag ein Mitglied der Liste als zustellungsbevollmächtigter Vertreter anführen. Ist dieser nicht angeführt, gilt der erstgereihte Kandidat als Vertreter.
Kundmachung der Wahl des Vorstandes
gem. § 36 Abs 2 iVm § 3 TÄKamWO
Der Präsident der Österreichischen Tierärztekammer gibt bekannt:
Die Wahl des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer findet am 30. Juni 2021 statt.
Die Wahl erfolgt im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Delegiertenversammlung, welche am 30. Juni 2021 im Parkhotel Schönbrunn, Hietzinger Hauptstraße 10-16, 1130 Wien, zusammentreten wird.
Auf die Bestimmungen des § 23 (2), (3) und (5) TÄKamG wird verwiesen
Mag. Kurt Frühwirth e.h.
Präsident der Österreichischen Tierärztekammer
Wien, am 1. Juni 2021
WAHLERGEBNIS
veröffentlicht am 17. Mai 2021
genehmigt durch die Wahlkommission
Kundmachung über die Zahl der Abteilungsdelegierten
veröffentlicht 26.03.2021
Gemäß § 20 der Tierärztekammer-Wahlordnung wird die Zahl der Abteilungsdelegierten kundgemacht:
12 Abteilung Selbstständige
6 Abteilung Angestellte
Kundmachung der Wählerevidenzen gemäß § 18 Abs. 2 TÄKamWO
Die Wählerevidenzen sowie ein Abdruck der Tierärztekammer-Wahlordnung sind ab 5. März 2021 bis einschließlich 19. März 2021 einzusehen.
Wahlvorschläge
Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben gemäß § 21 Abs. 1 TÄKamWO schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens acht Wochen vor dem Wahltag (d.h. spätestens am 21.3.2021) bei der Wahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe des Datums und der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
Nach § 21 Abs. 2 TÄKamWO haben Wahlvorschläge zu enthalten:
- eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
- ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, unter Angabe der Vor- und Zunamen, des Geburtsjahrs und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 20 Abs. 3 TÄKamG);
- die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
- die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe; anderenfalls gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
Jeder Wahlvorschlag muss nach § 21 Abs. 3 TÄKamWO mindestens fünf wahlwerbende Personen enthalten. Nach Möglichkeit sollte ein Wahlvorschlag mindestens so viele für den jeweiligen Wahlkörper kandidierende Personen, als voraussichtlich (§ 16 Abs. 1 Z 4 TÄKamWO) Mandate für den jeweiligen Wahlkörper zu vergeben sind, sowie nach Möglichkeit mindestens drei Ersatzkandidatinnen bzw. -kandidaten enthalten.
Nach § 20 Abs. 3 TÄKamG ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied für die Wahl der Landesdelegierten in jenem Bundesland, in dem der Berufssitz liegt, einzutragen; besteht kein Berufssitz, so ist der Dienstort, besteht auch kein Dienstort oder bestehen mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Hauptwohnsitz maßgebend für die Eintragung in die Wählerevidenz; eine Person darf nur in der Wählerevidenz in einem Bundesland erfasst sein.
Der Wahlvorschlag ist komplett bei der Wahlkommission bis spätestens 21.3.2021 persönlich oder per Post einzubringen (inkl. aller dafür notwendigen Unterschriften gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 TÄKamWO).
MUSTER:
Vorschlag für die Gestaltung der Kandidatenliste
Vorschlag für die Gestaltung der Erklärung gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 TÄKamWO