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Praxisgründung

Praxisgründung

Die Voraussetzungen und rechtlichen Vorgaben zur Eröffnung einer eigenen tierärztlichen Praxis in Österreich:

Informationen zur Berufszulassung (Stand: Oktober 2021)

Berufsausübungsberechtigung

Nach § 5 Tierärztegesetz darf der tierärztliche Beruf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn

  1. ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird und
  2. die Eintragung in die Tierärzteliste erfolgt ist.

Um in die Tierärzteliste eingetragen zu werden bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6).

Allgemeine Erfordernisse sind:

  • die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung;
  • ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist;
  • die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache.

Besondere Erfordernisse sind:

  • ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder
    ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,
  • Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder gegebenenfalls eines vergleichbaren Nachweises des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Person die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde.

Eintragung in die Tierärzteliste:

Die Eintragung in die Tierärzteliste ist bei der Kammer unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise zu beantragen. Wenn möglich, ist auch der in Aussicht genommene Berufssitz oder Dienstort bereits bei Antragstellung anzugeben.

Werden die Erfordernisse erfüllt, so ist die Person von der Kammer als Tierärztin oder Tierarzt in die Tierärzteliste einzutragen. Gleichzeitig ist ein mit einem Lichtbild versehener Tierärzteausweis auszustellen – dies gilt nicht für Tierärzte die grenzüberschreitend in Österreich tätig sind.

Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

In die Tierärzteliste sind gemäß § 8 Abs 2 folgende Daten eingetragen:

  1. Vor- und Familiennamen;
  2. akademischer Grad;
  3. Geburtsdatum und Geburtsort;
  4. Staatsangehörigkeit;
  5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6);
  6. Hauptwohnsitz;
  7. Zustelladresse;bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei
  8. Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
  9. eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;
  10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
  11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
  12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
  13. Fachtierarzttitel;
  14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
  15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (§ 24);
  16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18;
  17. TGD-Teilnahme(n);
  18. amtliche Beauftragungen.

Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche, sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

Ein Antrag auf Eintrag in die Tierärzteliste ist seitens der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.

Tierärzteausweis

Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises, im Falle des § 7 Abs. 2 (grenzüberschreitend) nach Erhalt einer Bestätigung, dass die Meldung gemäß § 7 Abs. 4 bei der Kammer eingelangt ist, aufgenommen werden.

Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte haben ihre Niederlassung bei der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden (§9 Abs 6 TÄG).

Gemäß § 12 TÄG ist der Tierärzteausweis unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn die Befugnis zur Berufsausübung erlischt (§ 10) oder die Befugnis zur Berufsausübung (§ 11) ruht.

Arten der Berufsausübung

Der tierärztliche Beruf kann freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden.

Nach §14 Abs 3 TÄG dürfen selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte den Beruf nur von einem Berufssitz oder mehreren Berufssitzen aus ausüben. Berufssitz ist jener Ort, an dem und von dem aus die freiberuflich selbständige Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten. Der Berufssitz ist vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste anzugeben. Jede Verlegung des Berufssitzes sowie jede Begründung weiterer Berufssitze ist der Kammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.

Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigen, haben vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste, den Dienstort anzugeben. Jeder Wechsel des Dienstortes sowie das Hinzukommen weiterer Dienstorte ist der Kammer unverzüglich im Voraus anzuzeigen.

Der angestellte Tierarzt darf seine tierärztliche Tätigkeit nur in einem Anstellungsverhältnis ausüben

  • im Rahmen einer vom Dienstgeber betriebenen Ordination oder privaten Tierklinik oder
  • im Anstellungsverhältnis zur Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
  • im Rahmen eines vom Dienstgeber durchgeführten genehmigten Tierversuches oder
  • als Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder in einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Einrichtung, gegenüber Tieren, die dort zu anderen als Behandlungszwecken gehalten werden, erfolgt. Gemeint sind hier etwa Zoos, landwirtschaftliche Fachschulen etc.etc.

Außerdem gibt es noch die Möglichkeit den Beruf als Wohnsitztierarzt auszuüben (§14 Abs 6 TÄG): Tierärztinnen und Tierärzte, die beabsichtigen, wiederkehrenden tierärztlichen Tätigkeiten freiberuflich selbständig ausschließlich in Form von Praxisvertretungen sowie Not- oder Bereitschaftsdiensten auszuüben und dabei weder eine Ordination noch eine private Tierklinik führen, haben dies der Kammer bekanntzugeben. Als Berufssitz gilt dann die Wohnadresse.

 

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