Tierärztinnen und Tierärzte, welche eine eigene Praxis eröffen möchten, müssen einige Voraussetzunegn erfüllen sowie Vorgaben beachten. Hier finden Sie die Voraussezuungen zur Eröffnung einer eigenen tierärztlichen Praxis in Österreich: 

1. Berufsausübungsberechtigung

Um den tierärztlichen Beruf ausüben zu dürfen bedarf es:

Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse nach § 3 TÄG und

Eintragung in die Tierärzteliste nach § 5 TÄG

Zu den Allgemeine Erfordernissen zählen:

  • volle Geschäftsfähigkeit,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates,
  • ausreichende Kenntnisse der Amtssprache sowie für EWR-Bürger eine
  • Bestätigung der Berufsausübungsberechtigung ihres Heimatstaates.

Außerdem ist  der Abschluss des veterinärmedizinischen Diplomstudiums an der Veterinärmedizinischen Universität Wien (VUW) erforderlich; diesem gleichgestellt sind Studienabschlüsse, die im Anhang V Punkt 5.4.2. der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie) abschließend aufgezählt sind bzw. ein an der VUW nostrifizierter, ausländischer Studienabschluss.

Eintragung in die Tierärzteliste:

Neben den allgemeinen Erfordernissen ist für die Ausübung des veterinärmedizinischen Berufes Voraussetzung, dass der Bewerber die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz beantragt. Diese Liste wird seitens der Österreichischen Tierärztekammer geführt und enthält alle zur Berufsausübung in Österreich befugten Tierärzte. Die Beantragung zur Eintragung für den in Aussicht genommenen Berufssitz bzw. Dienstort erfolgt gemäß § 6 TÄG durch Anmeldung bei der Kammer und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise. Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen so hat ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und gleichzeitig den Tierärzteausweis auszustellen. Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mittels Bescheid zu versagen. Gegen einen derartigen negativen Bescheid kann eine Berufung erhoben werden, über die dann der zuständige Landeshauptmann zu entscheiden hat. Diese mögliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich zunächst nach dem gewünschten Berufssitz bzw. Dienstort, bei Fehlen eines in Aussicht genommenen Berufssitz/Dienstort nach dem Wohnort. Hat der Bewerber keinen Wohnsitz im Inland ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

In die Tierärzteliste werden gemäß § 5 Abs 2 TÄG folgenden Daten vermerkt:

  • Name,
  • Geburtsdatum,
  • Staatszugehörigkeit,
  • akademischer Grad,
  • Berufssitz/Dienstort, Amtstitel und verliehene Titel,
  • abgelegte Physikatsprüfung,
  • Erlöschung bzw. Verzicht der Berufsausübung,
  • Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie eine etwaige
  • Untersagung der Berufsausübung.

Ein Antrag auf Eintrag in die Tierärzteliste ist seitens der Kammer binnen 14 Tage zu erledigen. Alle Änderungen in der Liste sind von der Kammer im Amtsblatt zu veröffentlichen und der jeweilig zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden.

2. Tierärzteausweis

Wird der Bewerber erfolgreich in die Tierärzteliste eingetragen ist ihm gleichzeitig der Tierärzteausweis auszustellen. Nach Erhalt des Tierärzteausweises hat sich der Tierarzt binnen 14 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die für seinen Berufssitz zuständig ist, zu melden. Eine tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises ausgeführt werden.

Gemäß § 11 TÄG ist der Tierärzteausweis wieder unverzüglich bei der Kammer abzugeben, wenn die Befugnis zur Ausübung des Berufes erlischt oder die Befugnis aufgrund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission erlischt. Wird der Ausweis nicht abgegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, die für den letzten Berufssitz zuständig war, auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und der Kammer zu übersenden.

3. Arten der Berufsausübung

Grundsätzlich kann die Art der Berufsausübung in freiberuflich und angestellt unterteilt werden, daneben gibt es noch die Vertretungstätigkeit.

Gemäß § 15 Abs 2 TÄG hat jeder Tierarzt, der seinen Beruf freiberuflich ausüben möchte, bei der Antragstellung in die Eintragung der Tierärzteliste seinen Berufssitz anzugeben. Darunter versteht man den Ort, von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Wichtig ist dabei, dass jeder Tierarzt nur einen Berufssitz haben darf. Eine Wanderpraxis, also die Ausübung des tierärztlichen Berufes ohne einen bestimmten Berufssitz, ist verboten. Die Verlegung eines Berufssitzes ist der Kammer 14 Tage zuvor anzuzeigen.

Jene Tierärzte, die ihren Beruf im Rahmen einer Anstellung ausüben wollen, haben anlässlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste ihren Dienstort anzugeben. Auch hier ist jede Verlegung des Dienstortes 14 Tage zuvor der Kammer anzuzeigen (Ausgenommen hiervon sind nur Militärtierärzte unter bestimmten Voraussetzungen) (§ 15 Abs 6 TÄG).

Zudem bestimmt § 15 Abs 7 TÄG eine Meldepflicht für all jene Tierärzte, die ausschließlich wiederkehrende tierärztliche Tätigkeiten in Form von Praxisvertretungen ausüben wollen und dabei weder eine Ordination oder ein privates Tierspital führen oder in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sind.

4. Hausapotheke

Nur freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 14j bis 14l TÄG absolvieren, sind berechtigt eine Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis zu führen. Diese Zusatzqualifikation ist eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung. Nach Abschluss dieser Weiterbildung ist eine Prüfung vor einer Kommission der Kammer zu absolvieren. Neben dem Tierarzneimittelrecht inkl. dem Lebensmittelrecht und des Umweltschutzes sind auch vertiefende Kenntnisse im Apothekenrecht Prüfungsstoff. Außerdem kann die Hauptversammlung der Kammer noch weitere Gebiete festlegen, die für die Prüfung maßgeblich sind, wenn diese Gebiete praxisrelevant und für die Arzneimittelanwendung an Tieren als wesentlich angesehen werden. Die Prüfung kann nach mindestens einjähriger tierärztlicher Tätigkeit (Praxisjahr) abgelegt werden.

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